(BGH, Beschl. v. 20.5.2015 – 4 StR 555/14) • Die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung ist unter näher geregelten Voraussetzungen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren gestattet. Fehlt eine schriftliche Einwilligungserklärung des Betroffenen für die Erhebung des DNA-Identifizierungsmusters zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren, bedarf die Entnahme der hierfür erforderlichen Körperzellen i.d.R. richterlicher Anordnung. Ein Rückgriff auf bereits vorher zu anderen Zwecken erhobene Körperzellen ist in § 81g StPO nicht vorgesehen und kann dementsprechend durch die Anordnung nach § 81g Abs. 3 S. 1 StPO nicht legitimiert werden; vielmehr steht einem solchen Rückgriff die Regelung des § 81a Abs. 3 StPO entgegen. Allerdings führt eine verfahrensfehlerhafte Verwendung der abgegebenen Speichelprobe zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters indes nicht immer zur Unverwertbarkeit des in der DNA-Analyse-Datei gespeicherten Identifizierungsmusters.

ZAP EN-Nr. 649/2015

ZAP 16/2015, S. 871 – 871

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