(VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urt. v. 20.5.2015 – 1 K 891/14) • Wird erstmalig ein Gehweg oder eine Straßenbeleuchtung entlang der Fahrbahn einer früher außerorts verlaufenden klassifizierten Straße nach deren Widmung zur Gemeindestraße angelegt, kann dies eine Erschließungsmaßnahme darstellen. Das ist der Fall, wenn das betroffene Straßenstück zuvor noch keine gemeindliche, erstmals hergestellte Erschließungsanlage oder Teil einer solchen war. Etwas anderes gilt jedoch, wenn im Zeitpunkt der späteren Widmung als Gemeindestraße nicht die Herstellungsmerkmale der gemeindlichen Erschließungs(beitrags)satzung erfüllt werden.

ZAP EN-Nr. 646/2015

ZAP 16/2015, S. 871 – 871

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