(EuGH, Urt. v. 16.7.2015 – C-184/14) • Das mit der Entscheidung über die elterliche Verantwortung befasste Gericht ist gem. der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 v. 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1) auch für die Entscheidung über die Unterhaltspflicht eines Elternteils für seine minderjährigen Kinder zuständig. Dies gilt auch dann, wenn über die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats entschieden wird. Hinweis: Dem EuGH zufolge ist ein Antrag in Bezug auf die Unterhaltspflichten für die minderjährigen Kinder naturgemäß untrennbar mit dem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung verbunden. Das für Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständige Gericht sei nämlich in der besten Position, um im Einzelnen die Probleme des Antrags in Bezug auf eine Unterhaltspflicht zugunsten eines Kindes zu beurteilen.

ZAP EN-Nr. 653/2015

ZAP 16/2015, S. 872 – 872

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