Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist der prozessuale Anspruch des Klägers auf Verurteilung der Behörde, den abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakt zu erlassen. Ist die Sache nicht spruchreif, ist der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, § 113 Abs. 5 VwGO. Im Steuerrecht ist die Verpflichtungsklage in § 40 Abs. 1 FGO geregelt. Auch das Sozialgerichtsgesetz sieht eine Verpflichtungsklage in § 54 Abs. 1 SGG vor.
a) Verwaltungsakt
Eine Verpflichtungsklage kann in Bezug auf alle Arten von Verwaltungsakten erhoben werden. Umstritten ist, ob dies auch für Realakte geht. Während ein Teil der Rechtsprechung dahingehend argumentiert, dass die Entscheidung der Behörde, ob sie den Realakt vornimmt, seinerseits ein Verwaltungsakt sei, wird dies von anderen Teilen unter Hinweis auf den fehlenden Regelungscharakter verneint. Nach dieser Auffassung soll für Realakte allein die allgemeine Leistungsklage einschlägig sein (vgl. zum Streitstand Happ, a.a.O., § 42 Rn. 27 m.w.N.).
b) Widerspruchsverfahren (Verpflichtungswiderspruch)
Für die Versagungsgegenklage gelten die oben genannten Ausführungen (I. 1. c) entsprechend. Für die Untätigkeitsklage ist bereits wegen § 75 S. 1 VwGO kein Vorverfahren erforderlich.
c) Klageantrag
In dem Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes ist der Bescheidungsantrag regelmäßig als Minus enthalten (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1997, 271, 273). Ist aber ein Verpflichtungsantrag gestellt und die Sache nicht spruchreif, wird die Klage insoweit abgewiesen und lediglich zur Bescheidung verurteilt. Es handelt sich dann um ein Teilunterliegen mit den Kostenfolgen aus § 155 VwGO (vgl. Happ, a.a.O., § 42 Rn. 33).
d) Abgrenzung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
Für die Abgrenzung der beiden Klagearten kommt es i.d.R. weniger auf die Statthaftigkeit als vielmehr auf Fragen des materiellen Rechts an. Folgende Fallgruppen sind besonders praxisrelevant: Kontingentklagen (Konkurrentenklagen), Zurückstellung von Baugesuchen, Klagen eines Begünstigten wegen belastender Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts, Versagung von Sozialleistungen, Billigkeitsentscheidungen in Abgabesachen. Einzelheiten hierzu sind in den einschlägigen Kommentierungen zu finden.
Hinweis:
Die Anfechtungsklage ist nach heute h.M. auch dann die richtige Klageart, wenn ein Dritter, der seine Rechte durch einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt verletzt sieht, sich gegen die in diesem Verwaltungsakt enthaltene Begünstigung des Adressaten gerichtlich zur Wehr setzt (Schenke, Verwaltungsprozessrecht, Rn. 271). Selbstverständlich ist auch die Erhebung einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage möglich.
e) Beispiele für Verpflichtungsklagen
Beispiele:
- Erteilung einer Baugenehmigung,
- Herabsetzung einer Zweitwohnungssteuer auf Null,
- Genehmigung eines Versorgungsvertrags,
- Anerkennung als Asylberechtigter,
- Eintragung in die Liste einer Architektenkammer,
- Akteneinsicht,
- Zulassung zu einer Prüfung,
- Beamtenrechtliche Beförderung.