a) Zulässigkeit
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger kumulativ in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist, § 44 VwGO (gleichlautend § 43 FGO und § 56 SGG).
Hinweis:
Ein solcher Zusammenhang kann sowohl rechtlicher wie tatsächlicher Art sein. Er ist rechtlich, wenn mehrere Klagebegehren aus demselben Tatbestand hergeleitet werden. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Klagebegehren einem einheitlichen Lebensvorgang entspringen (Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, § 44 Rn. 3).
b) Stufenklage
Im Verwaltungsprozessrecht ist eine Stufenklage grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen davon enthalten § 113 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 VwGO, sog. Annex-Antrag. Zwei Fälle sind zu unterscheiden:
- Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO.
- Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig, § 113 Abs. 4 VwGO.
§ 113 Abs. 1 S. 2 VwGO gibt aus prozessökonomischen Gründen dem Kläger die Möglichkeit, einen Folgenbeseitigungsanspruch bzw. Erstattungsanspruch, der gem. § 176 Abs. 2 VwGO an sich erst nach Rechtskraft des Aufhebungsurteils geltend gemacht werden könnte, schon im Anfechtungsprozess – auch noch in der Revisionsinstanz – zusammen mit der Anfechtungsklage gegen den in Frage stehenden Verwaltungsakt geltend zu machen, ohne dass es insoweit der gesonderten Durchführung eines Vorverfahrens bedarf (Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 84). § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO gewährt keinen Folgenbeseitigungsanspruch, sondern setzt einen solchen voraus (Schmidt, a.a.O., § 113 Rn. 28). Für die Verbindung von Anfechtungsklage und Folgenbeseitigungsantrag im engeren Sinne geht Abs. 1 S. 2, der für diesen Fall eine entsprechende Regelung enthält, dem § 113 Abs. 4 VwGO als Sonderregelung (lex specialis) vor. Die Regelung des Abs. 4 ist notwendig, um in Fällen, in denen die Aufhebung des Verwaltungsakts Voraussetzung für eine Leistungsklage ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsakts zugleich im selben Urteil auch die Verurteilung zur Leistung auszusprechen. Anderenfalls könnte die Leistungsklage erst nach Rechtskraft des Aufhebungsurteils erhoben werden (Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 172).
Beispiele:
- Nach Zahlung einer Abgabe wird Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid erhoben und Rückzahlung begehrt.
- Nach einer sofort vollziehbaren Entlassung erhebt ein Beamter Anfechtungsklage und begehrt gleichzeitig Nachzahlung seines Gehalts.
c) Haupt- und Hilfsantrag
Echte Hilfsanträge sind nur zulässig, wenn der Hauptantrag erfolglos bleibt. Unechte Eventualanträge kommen lediglich gem. § 173 VwGO, § 259 ZPO (Klage auf künftige Leistung bei Besorgnis der Nichterfüllung) bei Leistungs- einschließlich Verpflichtungsklagen in Betracht.
Hinweis:
Wahlweise gestellte Anträge sind grundsätzlich unzulässig, da diese nicht hinreichend bestimmt sind und somit gegen § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO verstoßen.