Die Feststellungsklage ist ausschließlich gerichtet auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse nicht verfassungsrechtlicher Art, die nicht anderen Fachgerichtsbarkeiten zugewiesen sind.

Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen ergeben (vgl. BVerwGE 89, 327, 329). Es muss sich um subjektive Rechte und Pflichten handeln (Happ, a.a.O., § 43 Rn. 13 m.w.N.). Reine Vorfragen können demgegenüber kein Rechtsverhältnis begründen. Rechtsverhältnisse können vergangen, gegenwärtig, zukünftig und bedingt sein. Stehen Teile von Rechtsbeziehungen in Streit, können sich auch daraus Rechtsverhältnisse ergeben (vgl. BVerwGE 92, 172, 174). Zu nennen sind etwa Leistungspflichten dem Grund und der Höhe nach (BVerwGE 112, 253, 256).

 

Beispiel für ein Feststellungsbegehren:

  • Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits nach einseitiger Erledigungserklärung.

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