Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist eine besondere Form der Feststellungsklage. Zum Teil wird auch die Auffassung vertreten, es handele sich um eine Anfechtungsklage oder um eine Klage sui generis. Kopp/Schenke (Kommentar zur VwGO, § 113 Rn. 97) meinen, sie sei auf das Engste mit der Anfechtungsklage verwandt und unterliege als sog. amputierte Anfechtungsklage denselben Zulässigkeitsvoraussetzungen wie die Anfechtungsklage.
Vor allem im Polizei- und Ordnungsrecht ist diese Klageart von Bedeutung, da sich dringliche und grundrechtsintensive Verwaltungsakte oft nach Klageerhebung erledigen.
Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Es handelt sich hier um den Fall der Erledigung nach Klageerhebung. Nicht ausdrücklich geregelt ist die vorprozessuale Erledigung eines Verwaltungsakts. Insoweit wird die Vorschrift aber analog angewandt, offen gelassen bzw. zweifelnd (BVerwGE 109, 203 = NVwZ 2000, 63). Die Gegenauffassung verneint eine planwidrige Regelungslücke, welche Voraussetzung für die Analogie wäre. Vielmehr sei die Feststellungsklage nach § 43 VwGO einschlägig. Da im Falle der Analogie dem Kläger aber – anders als bei § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO – nicht sein bisheriger Prozesserfolg erhalten bleibt, sei die Vergleichbarkeit der Interessenlagen fraglich. Zudem sei auch das Bestehen einer Lücke zweifelhaft, da mit der Feststellungsklage nach § 43 VwGO ein vergangenes Rechtsverhältnis festgestellt werden könne. Diese Bedenken teile auch das BVerwG. Es tendiere dazu, wenn es auch formal die Frage nicht abschließend beantworte, bei einer Erledigung eines Verwaltungsakts bzw. eines Verpflichtungsbegehrens vor Klageerhebung unmittelbar auf § 43 VwGO zurückzugreifen und nicht mehr auf § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (Wolff in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, § 113 Rn. 262). Für sog. Verpflichtungssituationen erfolgt nach bisheriger Auffassung eine Anwendung in doppelter Analogie.
Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage ist neben den allgemeinen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse kann vorliegen bei einer Wiederholungsgefahr, im Fall der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses, bei einem besonderen Rehabilitierungsinteresse und bei erheblichen Grundrechtseingriffen. Unter Erledigung versteht man den Fortfall des wesentlichen Regelungsgehalts gegenüber dem Adressaten oder Fortfall der belastenden Wirkung gegenüber einem Dritten.