Standmitteilungen von Kapitallebensversicherungen gehen vielfach am Informationsbedarf der Versicherungskunden vorbei und erfüllen oft nicht einmal die gesetzlichen Erfordernisse. Zu diesem Ergebnis kam kürzlich eine "Marktwächter-Untersuchung" der Verbraucherzentrale Hamburg.
Im Zeitraum Juni 2015 bis Februar 2016 untersuchte das Marktwächter-Team der Verbraucherzentrale Standmitteilungen zu rund 900 Verträgen von Verbrauchern. Insgesamt hat das Team von 48 der rund 90 Lebensversicherer in Deutschland mindestens eine Standmitteilung erhalten und ausgewertet. Diese Gesellschaften vereinen 89 % des gesamten Bruttoumsatzes der Branche. Unter den Schreiben befinden sich auch die jährlichen Briefe der 22 größten Lebensversicherer bundesweit. Für die Verbraucherschützer ergaben sich als Resultat der Untersuchung viele Kritikpunkte; als besonders problematisch bewerten sie den Befund, dass rund ein Viertel der untersuchten Standmitteilungen nicht einmal die gesetzlichen Vorgaben vollständig erfüllt.
Schon die Bezeichnung des Dokuments unterscheidet sich oft: "Standblatt", "Werteblatt", "Überschussmitteilung", "Unterrichtung" und "Kontoauszug" sind nur einige der 16 verschiedenen Begriffe, mit denen Versicherer ihre Standmitteilungen überschreiben. Überschüsse heißen mal "Bonusguthaben", mal "Gewinnanteil" oder "Ansammlungsguthaben". Einheitliche Standards gibt es nicht.
Besonders bemängeln die Verbraucherschützer, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben oft nicht enthalten sind. Dabei handelt es sich eigentlich nur um wenige Werte, die angegeben werden müssen:
- Ablaufleistung: Dies ist der Betrag, der den Kunden ausgezahlt werden soll, wenn sie den Vertrag nicht kündigen und ihre Beiträge weiterhin zahlen. Ob der Versicherer als Ablaufleistung eine garantierte Summe oder eine Prognose nennen sollte, ist gesetzlich allerdings nicht geregelt. Zwei der 68 untersuchten Standmitteilungen enthalten keine Angaben zur Ablaufleistung.
- Todesfallleistung: Verstirbt die versicherte Person während der Laufzeit des Vertrags, wird Angehörigen oder anderen nahestehenden Menschen diese Summe ausgezahlt. Sie wird in vier der untersuchten Standmitteilungen nicht genannt.
- Garantierte Überschüsse: Bringt das eingezahlte Kapital mehr als die Mindestverzinsung, so muss der Versicherer die Kunden daran beteiligen. Ob Überschüsse gezahlt werden und wie hoch sie sind, sollte der Verbraucher in der Standmitteilung erfahren. In der Praxis geschieht dies nicht immer. So wird der Verbraucher in 14 der 68 untersuchten Standmitteilungen über die garantierten Überschüsse bei Ablauf im Unklaren gelassen.
Dass manche Versicherer in ihren Standmitteilungen nicht einmal diese wenigen Anforderungen erfüllen, erstaunte die Verbraucherschützer. Kritik übten sie auch daran, dass die Unternehmen oft nur unverbindliche Musterrechnungen statt eindeutige Aussagen liefern. Sie fordern von den Versicherungsunternehmen im Interesse der Kunden deshalb auch die folgenden klaren Angaben, um die sie sich oft herummogeln:
- Garantierte Ablaufleistung: Die Versicherungskunden sollten erfahren, wieviel sie am Ende garantiert ausbezahlt bekommen, wenn sie den Vertrag bis zum Ende durchhalten. In sechs der 68 untersuchten Standmitteilungen seien keine garantierten Ablaufleistungen angegeben worden.
- Rückkaufswert und beitragsfreie Versicherungssumme: 14 der 68 untersuchten Standmitteilungen, so das Marktwächer-Team, weisen keinen sog. Rückkaufswert (Leistung bei Kündigung) aus. In neun weiteren Standmitteilungen habe die Angabe der garantierten Überschüsse bei Rückkauf gefehlt. Wie hoch die Ablaufleistung ist, wenn der Vertrag beitragsfrei gestellt wird, erführen Verbraucher nur in 20 der 68 untersuchten Standmitteilungen.
- Summe aller Einzahlungen: Diese Summe der insgesamt vom Versicherungsnehmer eingezahlten Beiträge wurde in keiner einzigen der untersuchten Standmitteilungen genannt. Zwar könnten Verbraucher die Gesamtsumme auch selbst errechnen, aber meist nur dann, wenn immer dieselben Beiträge gezahlt worden seien, so die Verbraucherschützer. In vielen Verträgen seien jedoch jährliche Beitragserhöhungen vorgesehen. Kompliziert werde es auch, wenn der Versicherungskunde seinen Vertrag zeitweise beitragsfrei gestellt oder die Beitragshöhe herabgesetzt habe. In solchen Fällen könne der Verbraucher die Gesamtsumme seiner Beiträge nur schwer allein ermitteln, etwa anhand von alten Kontoauszügen und Versicherungsunterlagen.
Dies alles belege, dass der Informationsgehalt von Standmitteilungen oft zu gering sei. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat sich deshalb mit den Erkenntnissen aus dieser Untersuchung jetzt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewandt.
[Quelle: vzbv]