(BGH, Urt. v. 14.1.2016 – I ZR 107/14) • Gemäß § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Die Bestimmung ist eine Marktverhaltensregelung. Nach dem RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers. Eine Schadensregulierung durch einen Versicherungsmakler kann eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG sein. Der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist dabei unerheblich. Hinweis: Die Entscheidung wird ausführlich von Henssler/Markworth in: ZAP F. 23, S. 1067 (in diesem Heft) besprochen.

ZAP EN-Nr. 596/2016

ZAP F. 1, S. 840–840

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