(BGH, Urt. v. 26.4.2016 – VI ZR 50/15) • Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen. Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grds. eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.

ZAP EN-Nr. 583/2016

ZAP F. 1, S. 836–836

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