In letzter Zeit haben sich die Gerichte verstärkt damit zu befassen, inwiefern Partnerschaftsgesellschaften den Namen eines Partners auch nach dessen Ausscheiden fortführen dürfen. § 2 Abs. 1 PartGG ist zu entnehmen, dass die Partnerschaftsgesellschaft den Namen mindestens eines Gesellschafters tragen muss. Scheidet dieser aus, setzt die Beibehaltung seines Namens die im Kern unveränderte Fortführung der Firma im Übrigen voraus. Der Grundsatz der Firmenwahrheit wird dann durch den Grundsatz der Firmenkontinuität überlagert (§ 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 1 HGB). Die Firmenkontinuität ist nach dem OLG Hamm allerdings nicht mehr gewährleistet, wenn die Gesellschaft zusätzlich den Zusatz "X-Treuhand" aus ihrem Namen entfernt, da ihm Kennzeichnungskraft für eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft zugesprochen wird (OLG Hamm, Beschl. v. 5.10.2016 – 27 W 107/16; zustimmend Juretzek DStR 2017, 352).
Außer bei Ausscheiden des namensgebenden Gesellschafters ist die Fortführung eines Namens gem. § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 22 Abs. 1 HGB grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Namensgeber das Anwaltsunternehmen an einen neuen Unternehmensträger veräußert. Insoweit hat nun ebenfalls das OLG Hamm entschieden, dass die Vorschriften analog anzuwenden sind, sofern sich eine deutsche Partnerschaftsgesellschaft von einer internationalen ausländischen Sozietät abspaltet, um deren Geschäftsbetrieb in Deutschland als rechtlich selbstständige Niederlassung zu führen. Voraussetzung der Fortführung der international eingeführten Kanzleibezeichnung durch die deutsche Partnerschaftsgesellschaft soll lediglich die Zustimmung sämtlicher Partner der ausländischen Sozietät sein, nicht hingegen diejenige ihrer längst ausgeschiedenen ursprünglichen Namensgeber (OLG Hamm, Beschl. v. 5.7.2016 – 27 W 42/16; v. 3.11.2016 – 27 W 130/16; im Einzelnen Juretzek DStR 2017, 1231). Die Entscheidungen zeigen einmal mehr, wie sehr die partnerschaftsgesellschaftliche Praxis angesichts häufiger Kanzleiwechsel, -fusionen und altersbedingter Austritte mit dem Zwang zur Namensfirma hadert. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Berufsgesellschaften in Form der GmbH keinem ähnlichen Zwang unterliegen, ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar (zum Reformbedarf des § 2 PartGG Henssler, in: FS Baums, 2017, S. 579).
Das starre Firmenrecht der Partnerschaftsgesellschaft war auch Gegenstand des Beschlusses des OLG München vom 1.12.2016 (Az. 31 Wx 281/16). Im Gegensatz zum OLG Hamm kam das Münchener OLG den Interessen der Berufsträger an größerer Freiheit bei der Namensgebung jedoch insofern entgegen, als es entschied, dass eine in Form der Partnerschaftsgesellschaft geführte Steuerberatungsgesellschaft bei Eintritt eines Rechtsanwalts generell nicht zur Angabe seines Berufs in ihrem Namen verpflichtet ist (s. auch eine weitere Entscheidung unter IV. 3).