a) Grundsatz: Vier Wochen Mindesturlaub pro Kalenderjahr
Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, § 3 Abs. 2 BUrlG. Der Gesetzgeber geht damit von einer sog. Sechs-Tage-Woche aus. Arbeitet der Arbeitnehmer an mehr oder weniger als an sechs Tagen in der Woche, erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch daher entsprechend. Bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche ergibt sich etwa ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen (24/6 × 5 = 20). Im Ergebnis verfügt damit jeder Arbeitnehmer über einen gleich langen Urlaub von vier Wochen (BAG NZA 2001, 1254, 1256). Dies entspricht auch der europarechtlichen Vorgabe zum Mindestjahresurlaub in der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Ergeben sich bei der Umrechnung Bruchteile von Urlaubstagen, ist der Mindestjahresurlaub weder ab- noch aufzurunden, sondern genau im ermittelten Umfang zu gewähren. Die für den Teilurlaub in § 5 Abs. 2 BUrlG geltende gesetzliche Aufrundungsregel ist nicht anwendbar, weil es sich hier um Bruchteile von Vollurlaubstagen handelt (BAG NZA 1995, 174, 175).
Beispiel:
Tarifvertraglich stehen den Arbeitnehmern bei Unternehmen U bei einer Fünf-Tage-Woche 26 Urlaubstage zu. Der Arbeitnehmer A arbeitet bei U in Teilzeit drei Tage pro Woche. Er hat demnach Anspruch auf 15,6 Urlaubstage pro Kalenderjahr (26 Urlaubstage/5 Tage x 3 Tage = 15,6). § 5 Abs. 2 BUrlG findet keine Anwendung.
b) Berechnung bei unregelmäßig verteilter Arbeitszeit
Ist die regelmäßige Arbeitszeit nicht gleichmäßig auf alle Kalenderwochen verteilt, ist auf den Zeitabschnitt abzustellen, in dem im Durchschnitt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erreicht wird (BAG AP BUrlG § 3 Fünf-Tage-Woche Nr. 13).
Beispiel:
Der Arbeitnehmer arbeitet wöchentlich wechselnd drei und vier Tage die Woche, d.h. an sieben Tagen in zwei Wochen. Es kann daher ein Zeitabschnitt von zwei Wochen zugrunde gelegt werden. Sein gesetzlicher Urlaubsanspruch beträgt demnach 7/12 des Vollurlaubsanspruchs im Vergleich zu einer Sechs-Tage-Woche, d.h. 14 Urlaubstage pro Kalenderjahr (24/12 × 7).
Wiederholt sich ein Arbeitsrhythmus innerhalb eines Jahres nicht, ist der Umrechnung die Jahresarbeitszeit zugrunde zu legen. Dabei ist grundsätzlich auf 312 Werktage im Kalenderjahr abzustellen. Dies folgt aus § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG, der (abweichend von § 191 BGB) ein Vierteljahr mit 13 Wochen, ein Jahr demnach mit 52 Wochen und 364 Tagen bemisst (vgl. BAG AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 12). Knüpft etwa eine tarifvertraglich vereinbarte Urlaubsdauer nicht an eine Sechs-, sondern an eine Fünf-Tage-Woche an, sind demnach 260 Arbeitstage zugrunde zu legen (52 Wochen x 5 Arbeitstage = 260 Arbeitstage).
Zwei Kalendertage überlappende Arbeitsschichten gelten als ein Arbeitstag. Sonn- und Feiertage, an denen eine Arbeitspflicht besteht, werden wie Werktage berücksichtigt. Dem steht die in § 3 Abs. 2 BUrlG getroffene Definition der Werktage als Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, nicht entgegen, da hiermit nur der gesetzliche Freistellungszeitraum gesichert werden soll (BAG AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 12). Da an Freischichttagen keine Arbeitspflicht besteht, bleiben diese bei der Berechnung der Arbeitstage wiederum außer Betracht (BAG NZA 1997, 555 f.).
c) Teilzeitarbeit
Da der Urlaub in Tagen und nicht in Stunden bemessen wird, kommt es auf die pro Tag geleisteten Arbeitsstunden nicht an. Keine Unterschiede in der Berechnung der Urlaubstage ergeben sich daher, wenn ein Arbeitnehmer bei gleichbleibender Anzahl von Arbeitstagen in Voll- oder Teilzeit arbeitet.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer, der bisher montags bis freitags in Vollzeit gearbeitet hat, arbeitet künftig nur noch halbtags. Da die Anzahl der Arbeitstage gleich bleibt, ändert sich die Anzahl der dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubstage nicht.
d) Umrechnung bei Reduzierung der Arbeitstage
Bei einem Wechsel von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung mit damit verbundener Reduzierung der Arbeitstage ist der Urlaubsanspruch hingegen zeitratierlich zu berechnen: Die während der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage bleiben zeitratierlich in vollem Umfang erhalten und können nach dem Wechsel in Teilzeit nicht gekürzt werden (BAG NZA 2015, 1005 ff. unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, nach der die Urlaubstage nach einer Verringerung der Anzahl der Arbeitstage umzurechnen waren).
Beispiel (nach BAG NZA 2015, 1005 ff.):
Der Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern bei einer Fünf-Tage-Woche 30 Tage Urlaub (= sechs Wochen Urlaub). Der Arbeitnehmer arbeitet in der ersten Jahreshälfte Vollzeit in einer Fünf-Tage-Woche. In der zweiten Jahreshälfte wechselt der Arbeitnehmer in Teilzeit und arbeitet nur noch an vier Tagen in der Woche.
Der Arbeitnehmer hat in der ersten Jahreshälfte demnach zeitratierlich 15 Urlaubstage erworben (30 Urlaubstage pro Jahr geteilt durch 2). In der zweiten Jahreshälfte hat der Arbeitnehmer wegen seiner Vier-Tage-Woche zeitratierlich weitere 12 Urlaubstage erworben (30 Urlaubstage pro Jahr geteilt durch 5 (Tage/Woche) x 4 (Tage/Woche)...