a) Grundsatz
Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr und im Fall seiner Übertragung in das nächste Kalenderjahr in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Danach erlischt er (BAG NZA 2012, 1216, 1219).
Eine Übertragung des Urlaubs bis zum 31.3. des Folgejahres ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG.
Ist dies nicht der Fall und war der Arbeitnehmer in der Lage, seinen Urlaub im Urlaubsjahr zu nehmen, geht sein Anspruch auf Erholungsurlaub am Ende des Urlaubsjahres unter. Dies gilt auch dann, wenn er von seinem Arbeitgeber rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres die Gewährung des Urlaubs verlangt hatte. Allerdings führt dies nicht zu einem Verlust des Anspruchs auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Gewährt nämlich der Arbeitgeber trotz eines rechtzeitigen Urlaubsantrags des Arbeitnehmers diesem keinen Urlaub, tritt an die Stelle des verfallenen Urlaubsanspruchs ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Ersatzurlaub. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch darauf, dass ihm der Ersatzurlaub im Umfang des verfallenen Urlaubs gewährt wird (BAG NZA 2017, 271, 272; das Bundesarbeitsgericht hat die Frage der Vereinbarkeit dieser Gesetzeslage mit der Arbeitszeitrichtlinie dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt).
b) Abweichende Rechtslage bei Arbeitsunfähigkeit
Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG ist § 7 Abs. 3 BUrlG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. In diesen Fällen geht der gesetzliche Urlaubsanspruch daher erst mit Ablauf des 31.3. des zweiten Folgejahres unter (BAG NZA 2012, 1216, 1221). Geht der aus dem Vorjahr übertragene Urlaubsanspruch nach Ablauf des Übertragungszeitraums nicht unter, weil der Arbeitnehmer wegen andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub in Anspruch zu nehmen, teilt er das rechtliche Schicksal des Urlaubsanspruchs, den der Arbeitnehmer zu Beginn des neuen Urlaubsjahres erworben hat. Der Arbeitnehmer, der nach seiner Genesung an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, muss deshalb seinen übertragenen Urlaubsanspruch genauso wie seinen im neuen Kalenderjahr erworbenen Urlaubsanspruch bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums geltend machen, damit sie nicht erlöschen (BAG NZA 2012, 29 ff.).