a) Unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers
Urlaubsgewährung ist nach § 7 Abs. 1 BUrlG die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum. Die Freistellung zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers, die als solche mit Zugang beim Arbeitnehmer nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam wird (BAG NZA 2011, 1032, 1033). Die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Voraus durch eine unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird (BAG AP BUrlG § 7 Nr. 65). Eine nachträgliche Urlaubsgewährung scheidet aus (BAG NZA 1995, 591).
Hinweis:
Eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung durch den Arbeitnehmer sieht das BUrlG nicht vor. Bleibt ein Arbeitnehmer eigenmächtig der Arbeit fern, etwa weil er sich nach einem abgelehnten Urlaubsantrag selbst beurlaubt hat, stellt dies sogar einen an sich wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar (BAG NZA 1998, 708, 709 f.).
Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auch dadurch erfüllen, dass er dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, die konkrete Lage des Urlaubs innerhalb eines bestimmten Zeitraums selbst zu bestimmen. Ist der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden, weil er ein Annahmeverweigerungsrecht geltend macht, hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt eine solche Mitteilung, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, der Arbeitnehmer lege die Urlaubszeit innerhalb des bestimmten Zeitraums selbst fest (BAG NZA 2007, 36, 38).
Bei einer vorsorglichen Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben für den Fall, dass die erklärte außerordentliche oder ordentliche Kündigung unwirksam ist, liegt eine wirksame Urlaubsgewährung ferner nur vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugleich die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt (BAG NZA 2015, 998, 999).
b) Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers
Damit der Urlaubsanspruch nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfällt, trifft den Arbeitnehmer die Obliegenheit, seine Urlaubswünsche gegenüber dem Arbeitgeber rechtzeitig geltend zu machen. Dabei ist der Arbeitnehmer berechtigt, einen jahresübergreifenden Urlaub zu wünschen, indem er im laufenden Urlaubsjahr neben dem aus diesem Jahr resultierenden Urlaub auch bereits den Urlaub aus dem Folgejahr beantragt (BAG NZA 2011, 1032, 1033). Der Arbeitgeber ist umgekehrt als Schuldner des Urlaubsanspruchs verpflichtet, nach § 7 Abs. 1 Hs. 1 BUrlG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und daher den Urlaub für den vom Arbeitnehmer angegebenen Termin festzusetzen, jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Hs. 2 BUrlG nicht gegeben sind.
Hinweis:
Ein Recht des Arbeitgebers zur beliebigen Urlaubserteilung im Urlaubsjahr oder zur Erteilung des Urlaubs nach billigem Ermessen besteht nicht (BAG NZA 1987, 379).
c) Dem Urlaubswunsch entgegenstehende Gründe
Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers nicht berücksichtigen, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, dem entgegenstehen, § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BUrlG. Ihm steht in diesem Fall ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Dringende betriebliche Belange im Sinne dieser Vorschrift sind solche Umstände, die in der betrieblichen Organisation, im technischen Arbeitsablauf, der Auftragslage und ähnlichen Umständen ihren Grund haben (BAG AP BetrVG 1972 § 87 Urlaub Nr. 2). In der Praxis werden dies i.d.R. saison- oder krankheitsbedingte Personalengpässe sein (vgl. Schaub/Linck, 16. Aufl. 2015, § 104 Rn 79). Daneben können auch Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer einer Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber entgegenstehen. Die hierbei zu berücksichtigenden sozialen Gesichtspunkte können verschiedenartig sein, etwa die Urlaubsmöglichkeiten des Partners und der Kinder (Stichwort: Schulferien), eine bisherige Urlaubsgewährung in besonders beliebten Zeiten, Alter und Betriebszugehörigkeit, erstmaliger oder wiederholter Urlaub in dem Kalenderjahr oder die Erholungsbedürftigkeit der anderen Arbeitnehmer z.B. wegen intensiver Arbeiten oder Erkrankung (nach ErfK/Gallner, 17. Aufl. 2017, § 7 BUrlG Rn 19).
d) Pflicht zur Gewährung von „Schonungsurlaub“
Verlangt der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (früher Kuren oder Heilverfahren genannt) Urlaub, ist der Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 S. 2 BUrlG verpflichtet, den Urlaub zu gewähren. Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs. 1 S. 1 BGB steht dem Arbeitgeber nicht zu (ErfK/Gallner, 17. Aufl. 2017, § 7 BUrlG Rn 20).
e) Urlaubserteilung ohne Äußerung von Urlaubswünschen
Der Arbeitgeber ist nach § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG ohne zuvor geäußerten Urlaubswunsch nicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer anzuhören oder seine Urlaubswünsche zu erfragen. Ein dem Arbeitgeber mitgeteilter Urlaubswunsch ist nicht Voraussetzung des Rechts des Arbeitgebers, die zeitliche Lage des Urlaubs festzulegen. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehme...