a) Grundsätzliches
Während des Urlaubszeitraums schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fortzahlung des Arbeitsentgelts als Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG. Das Urlaubsentgelt ist zu unterscheiden von der Urlaubsabgeltung sowie vom Urlaubsgeld, das manche Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern als zusätzliche Vergütung zahlen. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes, § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG.
b) Fälligkeit
Nach § 11 Abs. 2 BUrlG ist das Urlaubsentgelt vor Urlaubsantritt auszuzahlen. Die Vorschrift, von der nach § 13 Abs. 1 BUrlG nur durch Tarifvertrag wirksam zuungunsten von Arbeitnehmern abgewichen werden kann, wird bisweilen in der Praxis regelmäßig ignoriert, indem das Urlaubsentgelt regelmäßig mit dem regulären Gehaltslauf (am Monatsende) zur Auszahlung kommt. Ein Verstoß gegen die Fälligkeitsregelung in § 11 Abs. 2 BUrlG hat jedoch auf die Wirksamkeit der Urlaubserteilung keinen Einfluss, sondern bedeutet nur, dass sich der Arbeitgeber in Verzug befindet, wenn er nicht vor Urlaubsantritt das für die Urlaubszeit weiter zu gewährende Entgelt auszahlt (BAG NZA 1987, 633, 633).
c) Keine Kürzung bei Verstoß gegen § 8 BUrlG
§ 8 BUrlG regelt das Verbot, dass ein Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten darf. Dem Arbeitnehmer wird mit dieser Regelung eine gesetzlich bedingte Pflicht aus seinem Arbeitsverhältnis auferlegt, während des Urlaubs jedenfalls urlaubszweckwidrige Tätigkeiten gegen Entgelt zu unterlassen, gleichgültig, ob sie in einem Arbeits- oder einem anderen Vertragsverhältnis ausgeübt werden (BAG NZA 1988, 607, 608).
Ein Verstoß gegen § 8 BUrlG begründet jedoch weder ein Recht des Arbeitgebers, das Urlaubsentgelt im Umfang des gesetzlichen Urlaubsanspruchs aus diesem Anlass zu kürzen, noch entfällt damit der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts (BAG NZA 1988, 607, 608). Bei Verstößen kommen für den Arbeitgeber „nur“ die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs und arbeitsrechtlich insbesondere die Abmahnung oder ggf. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht.
Hinweis:
§ 8 BUrlG ist im Rahmen des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht abdingbar, vgl. § 13 Abs. 1 BUrlG. Tarifvertragsparteien sind jedoch nicht gehindert, für einen tariflichen Mehrurlaubsanspruch den Wegfall des Entgeltanspruchs vorzusehen, wenn der Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers während des Urlaubs erwerbstätig wird (BAG NZA 1988, 607, 609).