a) Urlaubsabgeltungsanspruch
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses – anders als nach der inzwischen aufgegebenen Surrogationstheorie – als reiner Geldanspruch. Ist er entstanden, ist er nicht mehr Äquivalent zum Urlaubsanspruch, sondern bildet einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber (BAG NZA 2016, 37, 39). Aus der Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als reiner Geldanspruch folgt, dass dieser Anspruch weder von der Erfüllbarkeit oder Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs abhängt noch mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht. Vielmehr ist er vererbbar (BAG NZA 2016, 37, 39). Stirbt der Arbeitnehmer jedoch im laufenden Arbeitsverhältnis, geht der Urlaubsanspruch ohne Umwandlung in einen Abgeltungsanspruch unter, so dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch auch nicht Teil der Erbmasse nach § 1929 Abs. 1 BGB werden kann.
Hinweis:
Ob gleichwohl aus der Arbeitszeitrichtlinie oder aus Art. 31 Abs. 2 GRC ein Anspruch der Erben auf finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub zusteht, ist derzeit Gegenstand eines vom Bundesarbeitsgericht eingeleiteten Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (BAG NZA 2017, 207 ff.).
Während im laufenden Arbeitsverhältnis wegen § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG ein Verzicht des Arbeitnehmers auf Geltendmachung seines (künftigen) Urlaubsabgeltungsanspruchs rechtlich nicht möglich ist, ist ein nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossener Vergleich mit einer Ausgleichsklausel, der zufolge sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis „erledigt“ sind, wirksam (BAG NZA 2013, 1098, 1099).
Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt den im Einzelfall geltenden arbeitsvertraglichen und tariflichen Ausschlussfristen. Die Verjährung richtet sich nach §§ 195, 199 BGB und beträgt drei Jahre.
b) Ausstellen einer Urlaubsbescheinigung
Der Arbeitgeber ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Die schriftlich auszustellende Bescheinigung ist vom Arbeitgeber unaufgefordert am letzten Arbeitstag (auf einer gesonderten Urkunde) zur Verfügung zu stellen (ErfK/Gallner, 17. Aufl. 2017, § 6 BUrlG Rn 4 f.). Dem Arbeitgeber steht kein Zurückbehaltungsrecht zu. Legt der Arbeitnehmer seinem neuen Arbeitgeber keine Urlaubsbescheinigung vor, kann dieser die Erfüllung des bei ihm entstehenden Urlaubsanspruchs mit der Begründung des § 6 Abs. 1 BUrlG verweigern (s. oben II. 2.).