a) Unterverpachtung
Verlangt der Unterpächter gegenüber dem Unterverpächter und dem Generalverpächter/Grundstückseigentümer – als Streitgenossen – die Feststellung, dass der Unterpachtvertrag mit ihm selbst und der Generalpachtvertrag zwischen den beiden Beklagten ungekündigt fortbestehen, und geht es ihm hierbei ausschließlich darum, sein Besitzrecht an der von ihm genutzten Parzelle gegen Herausgabeansprüche der beiden Beklagten zu verteidigen, so bemessen sich der Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert gem. §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen und der Gebührenstreitwert gem. § 41 Abs. 1 GKG nach dem einfachen Jahresbetrag des vom Kläger für seine Parzelle zu entrichtenden Pachtzinses.
Hinweis:
Ein gegen einfache Streitgenossen ergangenes Feststellungsurteil entfaltet im Verhältnis unter diesen keine Rechtskraftwirkung (BGH MietPrax-AK § 8 ZPO Nr. 15 m. Anm. Börstinghaus).
b) Berufung
Eine zunächst zulässige Berufung eines Berufungsführers, dessen Beschwer die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht, kann unzulässig werden, falls dieser willkürlich seinen Berufungsantrag auf einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Wert beschränkt. Mit "willkürlich" sind diejenigen Fälle gemeint, in denen der Berufungsführer aus eigener Entschließung, also nicht als Reaktion auf ein Verhalten seines Gegners, seinen Berufungsantrag auf einen die Berufungssumme unterschreitenden Wert beschränkt (Bestätigung von Großer Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts, RGZ 168, 355, 358, 360; BGHZ 1, 29, 31; BGH NJW 1966, 598; BGH NJW-RR 2009, 126).
Wendet sich der Mieter mit seiner Berufung nicht gegen eine ausgeurteilte Zahlungsverpflichtung als solche, sondern begehrt er mit dem Rechtsmittel lediglich eine Verurteilung Zug um Zug gegen Erteilung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung, bemisst sich der Wert des geltend gemachten Beschwerdegegenstands gem. §§ 2, 3 ZPO nach dem Interesse des Mieters an einem sich möglicherweise aus der Abrechnung ergebenden Rückzahlungsanspruch, der ggf. nach Erfahrungswerten zu schätzen und mangels konkreter Anhaltspunkte i.d.R. nur mit einem Bruchteil der geleisteten Vorauszahlungen anzusetzen ist (BGH WuM 2017, 220 = GE 2017, 588 = NZM 2017, 358 = MietPrax-AK § 511 ZPO Nr. 5 m. Anm. Börstinghaus).
c) Beschwer bei Räumung von Wohnraum
Der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum bemisst sich gem. §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (BGH WuM 2017, 162 = MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 28 m. Anm. Börstinghaus).