I. Einleitung
Im Berichtszeitraum fanden die beiden großen mietrechtlichen Veranstaltungen des Jahres statt, nämlich der Deutsche Mietgerichtstag und die Fachgespräche des Evangelischen Bundesverbands für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis (ESWiD). Der Mietgerichtstag begann aus Anlass des 20-jährigen Bestehens des Vereins mit einem Symposium zu den Grundfragen der Mietpreisbildung.
Literaturhinweis:
Die beiden Fachvorträge Gsell "Die gerechte Miete" und Voigtländer "Effizienz staatlicher Wohnraumförderungsmodelle und ihr Einfluss aus das Mietpreisniveau" sind in NZM 2017, 305 = WuM 2017, 305 und NZM 2017, 312 veröffentlicht; die übrigen Vorträge des Deutschen Mietgerichtstages können aus der neuen und umfangreichen Mietrechtsdatenbank des Deutschen Mietgerichtstages unter www.mietgerichtstag.de heruntergeladen werden.
Bundespolitisch hat es mietrechtlich keine erwähnenswerten Entscheidungen gegeben. In NRW hat die neue CDU/FDP-Koalition ihren Koalitionsvertrag vorgestellt. Danach sollen in NRW sowohl die Mietpreisbremsen-VO, die Kappungsgrenzensenkungs-VO als auch die Zweckentfremdungs-VO aufgehoben werden. Ähnliches hat die sog. Jamaika-Koalition auch für Schleswig-Holstein vereinbart. In München und Hamburg wäre das – teilweise – gar nicht notwendig gewesen. Sowohl eine Abteilung des AG München (Urt. v. 21.6.2017 – 414 C 26570/16) als auch eine des AG Hamburg-Altona (Urt. v. 23.5.2017 – 316 C 380/16) haben mit sehr ähnlichen Begründungen die jeweilige Landesverordnung für nichtig erklärt. Hintergrund ist, dass § 556d Abs. 2 BGB vorschreibt, dass die Verordnung begründet werden muss. In Hamburg hat der Senat versucht, mit dem Satz "Nach Feststellung des Senats liegt in Hamburg ein angespannter Wohnungsmarkt vor" eine Begründung zu liefern, und im Übrigen allenfalls in nicht veröffentlichten Unterlagen weitere Daten geliefert. Beides reichte dem AG Hamburg-Altona nicht. In Bayern hat man zwar sehr sorgfältig offengelegt, was untersucht wurde oder werden sollte und wie das bewertet werden soll, nur ist dieser Methodenbericht abstrakt und enthält keinerlei Daten. Es soll aber auch Abteilungen am AG München geben, denen diese Angaben genügten und die deshalb davon ausgehen, dass in München die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete gelte. Weitere Verfahren sind in München anhängig. Der BayVerfGH (WuM 2017, 385) hatte zuvor in einem Popularklageverfahren einen Verstoß gegen die bayerische Verfassung verneint und "den Ball" den Zivilgerichten zugespielt. Auch in Hamburg gibt es eine abweichende Meinung beim AG Hamburg-St. Georg (Urt. v. 22.6.2017 – 913 C 2/17). Noch dreister ist die hessische Landesregierung mit ihren Bürgern und den Gerichten umgegangen: Sie hat gar keine Begründung veröffentlicht und ist der Auffassung, das auch nicht zu müssen, obwohl das Gesetz in § 556d Abs. 2 BGB genau das vorschreibt. Eigentlich können sich die hessischen Gerichte nur den Entscheidungen aus Bayern und Hamburg anschließen. Für Baden-Württemberg wurden in der Literatur schon Zweifel an der Stichhaltigkeit der Verordnungsbegründung geäußert (Zuck NZM 2016, 657).
II. Mietvertragsabschluss
1. Schriftform
Die Einhaltung der Schriftform ist für Vermieter zum Teil von existentieller Bedeutung. Auf die Einhaltung wird deshalb bei Abschluss des Vertrags großen Wert gelegt. Dies ist bei späteren Vertragsänderungen nicht immer der Fall. Auch sie unterliegen – selbst wenn sie nur geringfügig sind – der Schriftform (BGH WuM 2016, 28 = NJW 2016, 311 = MDR 2016, 146 = NZM 2016, 98 = GE 2016, 189 = MietPrax-AK § 550 BGB Nr. 42 m. Anm. Eisenschmid; Börstinghaus jurisPR-BGHZivilR 1/2016 Anm.1; Bieber jurisPR-MietR 8/2016 Anm. 2; Burbulla MietRB 2016, 35; Schweitzer NZM 2016, 101; Drasdo NJW-Spezial 2016, 162). Damit es hier nicht zu bösen Überraschungen kommt, werden in der Praxis sog. doppelte Schriftformklauseln (oder auch: qualifizierte Schriftformklausel) vereinbart. Nach ihnen bedürfen nicht nur alle Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags der Schriftform, es wird zusätzlich ausdrücklich vereinbart, dass dies auch für eine Änderung der Schriftformklausel selbst gelten soll. Der Schutz ist aber eher lückenhaft, wie der XII. Senat jetzt entschieden hat. Eine solche Klausel kann nämlich im Falle ihrer formularmäßigen Vereinbarung wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305b BGB eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht ausschließen (BGH WuM 2017, 131 = GE 2017, 289 = NJW 2017, 107 = NZM 2017, 189 = MDR 2017, 386 = ZfIR 2017, 272 = MietPrax-AK § 550 BGB Nr. 43 m. Anm. Eisenschmid; Börstinghaus jurisPR-BGHZivilR 5/2017 Anm. 1; Schneehain MietRB 2017, 96; Bueb jurisPR-MietR 8/2017 Anm. 4).
2. Voraussetzungen für Vorkaufsrecht des Mieters
Ein Vorkaufsrecht des Mieters entsteht nach § 577 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, wenn nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist und dieses dann an einen Dritten verkauft wird. Dass vor der Überlassung der Mietsache an den Mieter die für die Aufteilung in Wohnungseigentum erforderliche Teilungserklärung (§ 8 WEG) ber...