Beschlossen hat das Bundeskabinett auch einen vom Bundesfinanzministerium erarbeiteten Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet. Durch Steuerbetrug im Internet entsteht dem Fiskus nach Angaben der Regierung jedes Jahr ein immenser Schaden. Vor allem ausländische Händler, die ihrer Steuerpflicht nicht nachkommen, sind für die Behörden schwer greifbar. Deshalb sollen künftig die Betreiber elektronischer Marktplätze stärker in die Verantwortung genommen werden. Sie haften dann selbst für nicht abgeführte Umsatzsteuern ihrer Händler. Das soll neben den Steuermehreinnahmen auch die steuerehrlichen Unternehmen vor Wettbewerbsnachteilen bewahren. Die geplante Regelung wird Teil des Jahressteuergesetzes 2018.
Bereits ab Januar 2019 sollen alle Betreiber elektronischer Marktplätze dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten der Verkäufer zu erfassen, um eine Prüfung der Steuerbehörden zu ermöglichen. Darüber hinaus können Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuern aus dem Handel über ihre Plattform in Haftung genommen werden. Vor allem in Drittländern ansässige Unternehmen, die in Deutschland steuerlich nicht registriert sind, verletzen auf elektronischen Marktplätzen häufig ihre hier bestehenden steuerlichen Pflichten. Insbesondere führen sie für ihre Umsätze, die sie in Deutschland aus den Verkäufen erzielen, keine Umsatzsteuer ab.
Da die Bundesländer für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer zuständig sind, wird eine enge Zusammenarbeit der Behörden angestrebt. Bund und Länder haben bereits in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe eine nationale Regelung im Einklang mit EU-Recht erarbeitet. Diese umfasst zwei Kernelemente:
- Alle Betreiber elektronischer Marktplätze sollen dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten von Verkäufern zu erfassen, u.a. Name, vollständige Anschrift, Steuernummer, Versand- und Lieferadresse, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.
- Die Betreiber sollen für nicht entrichtete Steuern aus Lieferungen haften, die über ihren elektronischen Marktplatz rechtlich begründet wurden. Hiervon können sie sich befreien, wenn sie gewisse Aufzeichnungspflichten erfüllen oder steuerunehrliche Händler von ihrem Marktplatz ausschließen.
Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende des Jahres abgeschlossen sein, so dass die neue Regelung am 1.1.2019 in Kraft treten kann.
[Quelle: Bundesregierung]