Nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG und § 4 BKatV kommt die Verhängung eines Fahrverbots auch im Fall der "beharrlichen" Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in Betracht (vgl. dazu eingehend Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1510; Burhoff VA 2014, 158; Deutscher VRR 2007, 169). Die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung setzt nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 38, 231 = NJW 1992, 1397; s. auch BayObLG DAR 2000, 222; OLG Köln NZV 2001, 442; OLG Jena NZV 1999, 304; OLG Hamm NZV 2000, 53; NZV 2001, 221) voraus, dass der Kfz-Führer wiederholt Pflichtverletzungen begeht, die nach ihrer Art oder den Begehungsumständen für sich allein betrachtet nicht zu den objektiv oder subjektiv groben Verstößen zählen. Durch die wiederholte Begehung dieser Pflichtverletzungen gibt der Fahrer jedoch zu erkennen, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Eine beharrliche Pflichtverletzung begeht also nur, wer die Vorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt (zur Feststellung eines beharrlichen Fehlverhaltens s. BayObLG zfs 2004, 138).
Für die Annahme von Beharrlichkeit ist Vorsatz nicht erforderlich, es kann auch die Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße mangelnde Rechtstreue und eine gemeinschädliche Grundhaltung des Fahrers offenbaren (OLG Hamm NZV 2001, 222). Vorsätzliche Begehung spricht jedoch für Beharrlichkeit (KG DAR 2004, 594 = VRS 107, 213). Allein eine gewisse Anzahl von Verkehrsverstößen reicht jedoch nicht aus. Es muss zudem die subjektive Voraussetzung der fehlenden rechtstreuen Gesinnung vorliegen (OLG Braunschweig DAR 1999, 273 = NZV 1999, 303; OLG Hamm a.a.O.).
Hinweis:
Von Bedeutung ist auch hier die Rechtsprechung des BGH zum "Augenblicksversagen" (BGHSt 43, 241 [s.o.]). Soll nämlich ein Fahrverbot nach § 4 Abs. 2 BKatV festgesetzt werden – also nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres eine weitere in dieser Höhe – dann muss, da auch dem Fahrverbot aufgrund "Beharrlichkeit" der Vorwurf der besonderen Verantwortungslosigkeit zugrunde liegt, dieser zweite Vorwurf im Sinn der Rechtsprechung des BGH subjektiv grob pflichtwidrig sein (OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 374 = NZV 2000, 92; OLG Köln NZV 2001, 442; a.A. OLG Koblenz VA 2003, 175).
Es muss zwischen den Verkehrsordnungswidrigkeiten, die die Annahme von "Beharrlichkeit" begründen sollen, ein innerer Zusammenhang bestehen (OLG Braunschweig NZV 1998, 420; OLG Karlsruhe DAR 1999, 417). Nicht erforderlich ist aber, dass es sich um Verkehrsordnungswidrigkeiten desselben Typs handelt Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1525 ff. m.w.N.). Auch spielt der zeitliche Ablauf der Taten eine Rolle – es gibt zwar keinen Grenzwert für die "Rückfallgeschwindigkeit", als Faustregel wird man aber feststellen können, dass ein Zeitabstand i.d.R. der Annahme von Beharrlichkeit entgegenstehen dürfte (Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1528 mit Rspr.-Zusammenstellung).
Hinweis:
Es müssen sich aus den tatsächlichen Feststellungen die Voraussetzungen für die Annahme von Beharrlichkeit ergeben (zur Feststellung eines beharrlichen Fehlverhaltens BayObLG zfs 2004, 138; OLG Bamberg VA 2006, 68). Diese müssen i.d.R. Angaben zu den Vorahndungen enthalten, die nicht der einseitig subjektiven Darstellung des Betroffenen entnommen werden können (OLG Bamberg a.a.O.). Das Tatgericht kann bei der Bewertung eines Pflichtenverstoßes als "beharrlich"' wegen der noch verwertbaren Vorahndungen des Betroffenen grundsätzlich von der Richtigkeit der Eintragungen im Fahreignungsregister ausgehen (OLG Bamberg VRR 2013, 310 = NZV 2014, 98).