1. Allgemeine Grundlagen
Nach § 25 Abs. 1 StVG kann gegen den Betroffenen bei Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 bzw. nach § 24a StVG neben einer Geldbuße ein Fahrverbot angeordnet werden. Dabei kommt die Verhängung des Fahrverbots nach § 25 StVG dann in Betracht, wenn es sich um eine "grobe" oder "beharrliche" Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers handelt. Diese Regelung wird ergänzt durch die BKatV vom 14.3.2013 (BGBl I, S. 498), die zuletzt durch Art. 3 der VO vom 6.10.2017 (BGBl I, S. 3549) geändert worden ist (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung zuletzt BVerfG NJW 1996, 1809 = NZV 1996, 284 = DAR 1996, 196; BGHSt 38, 125, 135 ff. = NZV 1992, 117, 119 f.), deren Kernstück der Bußgeldkatalog ist.
Hinweis:
Derzeit wird diskutiert, ob die durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6.10.2017 (BGBl I, S. 3549, in Kraft seit 19.10.2017) geschaffenen neuen Fahrverbote wirksam sind. Dabei geht es u.a. um die Nr. 246.2 und 246.3 BKat, die ein einmonatiges Fahrverbot bei rechtswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts beim Führen eines Kfz mit Gefährdung oder Sachbeschädigung normieren. Die Zweifel an der Wirksamkeit ergeben sich aus der Frage, ob die Fahrverbote wegen einer ins Leere laufenden Bezugnahme auf die zu ändernde Norm des § 4 Abs. 1 S. 1 BKatV überhaupt wirksam verkündet und in Kraft getreten sind. Am 3.1.2018 ist inzwischen zwar eine "Berichtigung der Dreiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" vom 22.12.2017 verkündet worden (BGBl I, S. 53). Fraglich ist jedoch, ob dieser Weg der schlichten Berichtigung zulässig ist (abl. Deutscher VRR 1/2018, 4, 6). Es bleibt abzuwarten, wie die OLG dies in den Fällen der Nr. 246.2 und 246.3 BKat beurteilen werden.
Nach § 4 Abs. 1 BKatV kommt die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i.d.R. dann in Betracht, wenn es sich um einen der dort unter den Nr. 1 bis 4 genannten Fälle handelt. Das Regelfahrverbot im Fall des § 24a StVG – 0,5-Promille-Grenze bzw. mehr als 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft – folgt aus § 4 Abs. 3 BKatV in Zusammenhang mit den dort genannten Nummern des Bußgeldkatalogs.
Für diese Fälle sieht der Bußgeldkatalog neben der Verhängung der Regelgeldbuße als mögliche Rechtsfolge die Anordnung eines Regelfahrverbots von einem Monat vor. Wird ausnahmsweise von einem solchen Fahrverbot abgesehen, soll nach § 4 Abs. 4 BKatV der für den jeweiligen Verstoß vorgesehene Regelsatz für die Geldbuße angemessen erhöht werden (vgl. dazu III.).
Auf dieser Grundlage bewegt sich die Rechtsprechung der OLG zur BKatV, die wie folgt zusammenzufassen ist: § 4 BKatV ist keine unverbindliche Richtlinie, sondern eine auch die Gerichte bindende Rechtsnorm. Die Vorschrift ist als solche verbindlich, allerdings weder zwingend noch in ihrem Bereich ausschließlich. Das in der Vorschrift genannte Regelfahrverbot befreit die Verwaltungsbehörde und das Gericht auch nicht von einer Einzelfallprüfung, schränkt aber – und das ist für die gerichtliche Alltagspraxis von besonderer Bedeutung – die Anforderungen an den gerichtlichen Begründungsaufwand im Urteil ein. Die Erfüllung einer der Tatbestände des § 4 BKatV indiziert nämlich das Vorliegen einer "groben" oder "beharrlichen" Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG und damit zugleich die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Anordnung eines Fahrverbots (vgl. zu allem BGHSt 38, 125 [s.o.]; Deutscher, in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. 2018, Rn 1627 ff., 1644 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff/Bearbeiter, OWi]). Nach der Rechtsprechung der OLG bleibt daneben für die Annahme einer Ausnahme im Einzelfall genügend Raum. Liegen hierfür aber keine Anhaltspunkte vor, muss die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Fahrverbots vom Amtsrichter nicht mehr gesondert begründet werden. Das gilt grundsätzlich auch für die Frage, ob die beabsichtigte Einwirkung auf den Täter nicht auch mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden kann. Der Tatrichter muss sich aber der Möglichkeit, von der Verhängung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewusst sein und dies, was häufig übersehen wird, in den Gründen seinen Urteils auch zu erkennen geben (BGHSt 38, 125 [s.o.]; st. Rspr. aller Obergerichte, s. wegen weiterer Nachw. Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1420, 1430 ff.).
2. Rechtsgrundlage für die Anordnung (§ 25 Abs. 1 StVG)
a) Grobe Pflichtwidrigkeit
aa) Regel-Ausnahme-Verhältnis
Nach allgemeiner Ansicht ist auch im Bereich des § 4 BKatV – also z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitung oder Rotlichtverstoß – alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots § 25 Abs. 1 S. 1 StVG geblieben (vgl. aus der Rspr. nur BGHSt 38, 125 [s.o.]; 43, 241 = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525; OLG Dresden DAR 2001, 318; OLG Rostock zfs 2004, 480; Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 16127 ff., 1629 ff.). § 4 Abs. 1 BKatV stellt lediglich für die dort ausdrücklich genannten besonders schwerwiegenden Verkehrsverstöße eine Konkretisierung der eigentlichen Androhungsnorm des § 25 St...