1. Dauer des Fahrverbots
Nach § 25 Abs. 1 StVG dauert das Fahrverbot einen bis zu drei Monate. Innerhalb dieses Rahmens muss der Tatrichter das angemessene Fahrverbot finden und verhängen. Bei den Verstößen, für die die BKatV ein Regelfahrverbot vorsieht, sowie bei den Verstößen gegen § 24a StVG müssen die Regelsätze der BKatV beachtet werden. Das bedeutet, dass bei der erstmaligen Verhängung eines nach der BKatV indizierten Fahrverbots der Tatrichter sich hinsichtlich der Dauer des Fahrverbots an die Regelsätze der BKatV halten muss (OLG Hamm NZV 2001, 178; OLG Düsseldorf NZV 1998, 384). Wenn er ein längeres Fahrverbot festsetzen will, muss das ausdrücklich begründet werden (OLG Hamm a.a.O.). In diesen Fällen muss sich der Tatrichter im Urteil damit auseinandersetzen, dass das Überschreiten der Regeldauer zur Erreichung des Erziehungs- und Warneffekts des Fahrverbots erforderlich ist (KG VRS 103, 223 m.w.N.; OLG Hamm NZV 2001, 178). In der Regel werden auch in diesen Fällen zunächst eine Erhöhung der Geldbuße und die Verhängung des Regelfahrverbots in Betracht kommen (BayObLG zfs 1995, 152).
Hinweis:
Die Verhängung eines unter der Mindestdauer von einem Monat liegenden Fahrverbots ist unzulässig (OLG Düsseldorf VRR 2011, 73 m. Anm. Deutscher = VA 2011, 48).
Diese Regeln gelten auch für die Verhängung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Verstoßes (s. oben II. 2. b). Auch auf dieser Grundlage beträgt die Dauer des Fahrverbots bei erstmaliger Verhängung nach § 4 Abs. 2 S. 1 BKatV einen Monat. Das gilt i.Ü. auch, wenn ein früheres Fahrverbot schon länger zurückliegt (OLG Düsseldorf NZV 1998, 38; BayObLG DAR 1999, 221).
2. Mehrere Fahrverbote
Nach allgemeiner Meinung ist auch bei Tatmehrheit (§ 20 OWiG) immer nur ein einheitliches Fahrverbot festzusetzen (OLG Hamm NZV 2010, 159 m. Anm. Sandherr = VRR 2010, 155 m. Anm. Deutscher; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 25 StVG Rn 27 m.w.N. aus der Rspr.).
Hinweis:
Wenn gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote festgesetzt sind, war früher streitig, ob diese nacheinander oder ggf. nebeneinander zu vollstrecken sind (vgl. dazu eingehend Burhoff VRR 2008, 409; Krumm DAR 2008, 54; Fromm VRR 2010, 368 und zfs 2013, 368). Diese Streitfrage hat sich durch das "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" v. 17.8.2017 (BGBl I, S. 3202) erledigt. Denn nach dem neuen § 25 Abs. 2b StVG sind, wenn gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt sind, die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen (Satz 1). Nach Satz 2 läuft die Verbotsfrist aufgrund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft nach Satz 3 die Verbotsfrist aufgrund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
3. Anwendung des § 25 Abs. 2a StVG
Mit Einführung des § 25 Abs. 2a StVG 1998 in das StVG, kann der Betroffene innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Fahrverbots durch die Abgabe seines Führerscheins selbst bestimmen (vgl. dazu Albrecht NZV 1998, 131; Hentschel DAR 1998, 138; eingehend zu § 25 Abs. 2a StVG Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1693 ff.). Das ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung in § 25 Abs. 2 StVG, wonach das Fahrverbot grundsätzlich mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung eintritt. Die Vergünstigung des § 25 Abs. 2a StVG ist aber davon abhängig, dass gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vor Begehung der Ordnungswidrigkeit und auch bis zur jeweiligen Entscheidung kein Fahrverbot angeordnet worden ist. Diese Privilegierung wird nur durch die Verhängung eines Fahrverbots ausgeschlossen, nicht auch durch die Entziehung der Fahrerlaubnis (OLG Dresden DAR 1999, 222; OLG Hamm NZV 2001, 440; s. dazu Hentschel DAR 1998, 137; Deutscher NZV 2000, 110). Entscheidend für die Berechnung der 2-Jahres-Frist ist nicht der Zeitpunkt, in dem die frühere Entscheidung ergangen ist, sondern der der Rechtskraft (BayObLG VRS 96, 68; BGH NJW 2000, 2685; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 25 StVG Rn 30 m.w.N.). Auch dürfen im Zeitpunkt der neuen Entscheidung tilgungsreife Vorbelastungen im Rahmen des § 25 Abs. 2a StVG nicht berücksichtigt werden (KG VA 2004, 156; OLG Jena NZV 2008, 165 = VRR 2008, 352).
Hinweis:
Die Privilegierung des § 25 Abs. 2a StVG ist zwingend. Sie steht nicht etwa im Ermessen des Tatrichters (OLG Düsseldorf DAR 2001, 39 = NZV 2001, 89 m.w.N.).
4. Vollstreckung des Fahrverbots
Das Fahrverbot wird nach § 25 Abs. 2 S. 2 StVG dadurch vollstreckt, dass der Führerschein amtlich verwahrt wird. Dazu muss der Betroffene seinen Führerschein bei der zuständigen Verwaltungsbehörde abgeben. Der Beginn der Vollstreckung des Fahrverbots erfordert aber nicht zwingend, dass der Führerschein bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde einzureichen ist (AG Parchim VA 2013, 49 = StraFo 2013, 80). Hat der Betroffene seinen Führerschein nach Rechtskraft der Fahrverbotsentscheidung verloren, ist für den Beginn der Verbotsfrist der Tag des Verlustes maßgebend (AG Neunkirchen zfs 2005, 208). Eine ei...