I. Einleitung
Seit Mai sind vor allem die Rechtsfolgen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Thema – auch für Mietverhältnisse (ausführlich dazu Storm DWW 2018, 204; Horst ZAP F. 4, S. 1745 und S. 1751). So viel wie behauptet wird, hat sich gar nicht geändert. Manche Erklärung, die wir unterschreiben sollen, ist überflüssig, da sie Dinge betrifft, die nichts mit der Verordnung zu tun haben. Wenn die DSGVO etwas bewirkt hat, dann auf jeden Fall eine Sensibilisierung für das Thema. Aber immer dann, wenn Daten für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich sind, dürfen sie auch gespeichert werden.
Seit einigen Monaten werden wir auch wieder regiert. Für das Mietrecht bedeutet dies, dass der Gesetzgeber die im Koalitionsvertrag vereinbarten Änderungen nun in Angriff genommen hat, wenn auch Selbstdarstellungsattitüden einem professionellen Gesetzgebungsverfahren im Wege zu stehen scheinen. So hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 4.6.2018 den Entwurf eines "Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache – Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG)" zunächst den Medien vorgestellt und erst anschließend in die Ressortabstimmung gegeben. Diese Vorgehensweise war schon äußerst ungewöhnlich, da üblicherweise erst die Ressortabstimmung stattfindet und dann der Referentenentwurf veröffentlicht wird und in die Verbändeanhörung geht. Reflexartig kam natürlich der Widerspruch des großen Koalitionspartners, da der Entwurf über die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag hinausging, weshalb schon in der letzten Legislaturperiode der damalige Bundesjustizminister Maas mit seinem Entwurf früh gescheitert war. Am 11.7.2017 hat das BMJV den nach der erfolgten Ressortabstimmung erheblich "abgespeckten" Referentenentwurf in das Anhörungsverfahren bei Ländern und Verbänden gegeben (beide Entwürfe stehen unter www.mietgerichtstag.de zum Download zur Verfügung). Neben Änderungen bei der Modernisierungsmieterhöhung (regionale Absenkung auf 8 %, Einführung einer eigenen Kappungsgrenze) und der Angabepflicht bzgl. der Vormiete bei der sog. Mietpreisbremse ist besonders der neue OWi-Tatbestand in § 6 WiStG des "Herausmodernisierens" bemerkenswert (dazu Börstinghaus/Krumm NZM 2018, 633). Wer in der Absicht, den Mieter zu einer Kündigung zu veranlassen, eine Modernisierungsankündigung mit bestimmten Fehlern oder eine missbräuchliche Umsetzung der Modernisierung durchführt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 EUR belegt werden. Der Rahmen darf zur Gewinnabschöpfung auch überschritten werden.
Eine Änderung ist zum Ende des Berichtszeitraums aber schon in Kraft getreten: Der Beschwerdewert für eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH in § 26 Nr. 8 EGZPO von mindestens 20.000 EUR ist erwartungsgemäß wieder um 18 Monate verlängert worden (BGBl I 2018, S. 863). Für die Miete bedeutet dies, dass nur Räumungsurteile mit einer Kaltmiete von mehr als 476,20 EUR mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden können.
II. Mietvertragsabschluss/-aufhebung
1. Teilweise Personenidentität
Der BGH (WuM 2016, 341 = GE 2016, 849 = MDR 2016, 818 = NZM 2016, 467 = NJW-RR 2016, 784 = ZMR 2016, 771 = MietPrax-AK § 535 BGB Nr. 69 m. Anm. Eisenschmid) hatte vor einiger Zeit darauf hingewiesen, dass ein Mietverhältnis nicht wirksam entstehen kann, wenn auf Gebrauchsnutzerseite eine Person beteiligt ist, die zugleich Vermieterstellung einnimmt, und es erlischt durch Konfusion, wenn der Mieter nachträglich das mit dem Recht zur Gebrauchsnutzung verbundene Eigentum an der Mietsache erwirbt. Jetzt stellte sich eine ähnliche Frage über die rechtliche Qualifikation eines Vertrags über die Überlassung von Räumen durch eine Miteigentümergemeinschaft an eines ihrer Mitglieder. Für diesen Fall hat der BGH nun entschieden, dass regelmäßig ein (Wohnraum-)Mietverhältnis zustande kommt, wenn eine Miteigentümergemeinschaft gemeinschaftliche Räume einem ihrer Mitglieder vertraglich gegen Entgelt zur alleinigen Nutzung überlässt. Auf ein derartiges Mietverhältnis sind die zum Schutz des Mieters vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden (BGH ZAP EN-Nr. 333/2018 = WuM 2018, 352 = GE 2018, 701 = MietPrax-AK § 535 BGB Nr. 75 m. Anm. Börstinghaus; Lehmann-Richter MietRB 2018, 194). Dem wirksamen Zustandekommen eines solchen Mietvertrags stehe nicht entgegen, dass der Miteigentümer hieran sowohl auf Mieterseite als auch – neben anderen Miteigentümern – auf Vermieterseite beteiligt ist. Der Erwerber eines Miteigentumsanteils tritt in ein zwischen der Miteigentümergemeinschaft und einem oder einzelnen ihrer Mitglieder bestehendes Wohnraummietverhältnis gem. § 566 Abs. 1 BGB ein. Dies gilt gem. § 1010 Abs. 1 BGB auch, wenn die mietvertragliche Regelung nicht als Belastung des Miteigentumsanteils im Grundbuch eingetragen ist.
2. Zwischenvermietung durch Arbeitgeber
Wenn jemand eine Wohnung anmietet, um nicht selbst darin zu wohnen, sondern um sie Dritten zur Verfügung zu stellen, geschieht dies aus den unterschiedlichsten Gründen. Es liegt in diesen Fäll...