Grundsätzlich dürfen Komposthaufen angelegt werden. Treten Geruchsbelästigungen auf, so ist zu prüfen, ob es sich um wesentliche Beeinträchtigungen i.S.d. § 906 BGB handelt. Dies wird gem. § 906 Abs. 1 S. 3 BGB nach der TA-Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) beurteilt. Handelt es sich danach um eine wesentliche Beeinträchtigung, ist die Ortsüblichkeit i.S.v. § 906 Abs. 2 S. 1 BGB in einem zweiten Schritt zu prüfen. In ländlichen Bereichen sind landwirtschaftlich-tierische Gerüche ortsüblich. Danach entfallen Abwehransprüche zumindest dann, wenn bei der Standortwahl des Komposthaufens so verfahren wurde, dass auf die berechtigten Belange des Nachbarn Rücksicht genommen wurde. Ob dies möglich ist, kann allerdings bei Grundstücken mit Ziergärten, insbesondere bei sehr kleinen Reihenhausgrundstücken, fraglich sein. Reicht die Fläche zur Aufnahme des Komposts nicht aus, so kann es sich bei kompostierfähigen Stoffen um bewegliche Sachen handeln, deren geordnete Verwertung und Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist.
Damit ist der Abfallbegriff erfüllt, für den der Anschluss- und Benutzungszwang zu den Abfallentsorgungseinrichtungen eröffnet ist (vgl. aber OVG NRW BBauBl. 1996, 885 [kein Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne bei ordnungsgemäßer Kompostierung]). Dann greift § 3 Abs. 7 Nr. 1 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz v. 24.2.2012, BGBl I, S. 212 i.d.F. v. 20.7.2017, BGBl I 2808) in Verbindung mit den Landesgesetzen sowie den Verordnungen der Landesregierungen über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ein. Als Bioabfälle bezeichnet erfasst die Norm vor allem Garten- und Parkabfälle. § 11 Abs. 1 KrWG verpflichtet zur Überlassung auch dieser Abfälle (Anschluss- und Benutzungszwang), es sei denn, kompostierbare Abfälle können fachgerecht auf dem eigenen Grundstück verwertet, sprich kompostiert werden (§ 17 Abs. 1 S. 1 KrWG). In diesem Fall ist dennoch ein Befreiungsantrag vom Anschluss- und Benutzungszwang zu stellen und positiv zu bescheiden, bevor durch Kompostierung auf dem eigenen Grundstück eigenverwertet werden darf.
Kompostierbar sind Küchen- und Gartenabfälle. Dies hat das OVG NRW (Urt. v. 13.12.1995 – 22 A 1446/95 [n.v.]) nach dem früher geltenden Abfallrecht für Rasenschnitt, Laub, Gehölz, Obst- und Gemüsereste und sogar für Speise- und Fleischreste bestätigt.