Auch der Tierlärm spielt im Nachbarrecht eine große Rolle. Das Krähen von Hähnen wurde als wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks i.S.v. §§ 906, 1004 BGB gewertet (LG Ingolstadt NJW-RR 1991, 654; vertiefend Gaisbauer DWW 1993, 192 f.). Dies gilt im Grundsatz auch für Kuhglocken (AG Landau NJW-RR 1992, 277; einschränkend VGH Mannheim ZMR 1996, 401; vertiefend Gaisbauer ZMR 1997, 561 f.). Auch Jaulen, Winseln oder das Gebell von Hunden kann eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen (OLG Brandenburg, Urt. v. 8.6.2017 – 5 U 115/15, NZM 2018, 238). Der Hundehalter muss in diesen Fällen sicherstellen, dass vor 7 Uhr morgens, zwischen 13 und 15 Uhr mittags und nach 22 Uhr keine Geräuschimmissionen durch Hundegebell auf das Nachbargrundstück einwirken (OLG Köln MDR 1993, 1083; LG Mainz DWW 1996, 50 [für ländliche Gegenden]). Dem tritt das OLG Düsseldorf (NJW-RR 1995, 542) mit dem Hinweis entgegen, der Nachbar habe keinen Anspruch, dass zu bestimmter Zeit jegliches Gebell eines Hundes unterbunden werde (a.A. und im Sinne der erstgenannten Auffassung OLG Hamm NJW-RR 1990, 335). Auch das schrille, über Stunden andauernde Pfeifen eines Graupapageis übersteigt ortsübliche Lärmbelästigungen durch Tiere erheblich und muss nicht hingenommen werden (OLG Düsseldorf NJW 1990, 1677); ggf. hat der Tierhalter dafür zu sorgen, dass Ruhezeiten eingehalten werden. So entschied das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 13.6.1995 – 13 S 9530/94 [n.v.]), dass das Pfeifen eines Rosenköpfchens (papageiähnlicher Vogel) in der Zeit von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr zu dulden, wohingegen in den Abend- und Morgenstunden sowie zur Mittagszeit der Anspruch des Nachbarn auf Ruhe vorrangig sei.
Aber nicht nur das Nachbarrecht ist einschlägig, sondern auch das Bauplanungsrecht, wenn die Tierhaltung den Gebietscharakter verletzt. So sieht das OVG Münster (Urt. v. 8.1.2014 – 2 B 1196/13, in NJW-aktuell Heft 19/2014, S. 10) in der Haltung von neun Kakadus, übrigens von ihrer Gestalt her der Gattung der Kleintiere zuzuordnen, in einem reinen Wohngebiet eine unübliche Nutzung.
Zur Lärmeinwirkung durch Frösche im benachbarten Gartenteich äußerte sich die Rechtsprechung mehrfach (BGH MDR 1993, 868 f. = GE 1993, 254 ff.; OLG München DWW 1991, 107 = MDR 1991, 971). Die Fälle weisen die Besonderheit auf, dass öffentlich-rechtlicher Naturschutz und nachbarrechtliche Abwehransprüche zusammentreffen und zu gegenteiligen Wertungen führen können. Jedenfalls massive Störungen der Nachtruhe durch Froschlärm sind nicht zumutbar. Auch wenn das Froschgequake aufgrund öffentlichen Rechts – vordringlich des Naturschutzes – zu dulden ist, sind dadurch nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gem. §§ 906, 1004 BGB nicht ausgeschlossen. Derartige Abwehransprüche sind bei dem Gequake eines einzelnen Froschs nicht gegeben.