1. Tierhaltung
Beeinträchtigt der bei der Haltung mehrerer Katzen auf dem Nachbargrundstück entstehende Geruch saison- und witterungsbedingt das Nachbargrundstück so stark, dass Terrassen und Swimmingpool nicht mehr benutzt werden können, so ist von einer wesentlichen Geruchsbelästigung auszugehen. Das OLG München (MDR 1990, 1117) gestand dem beeinträchtigten Nachbarn einen Anspruch auf anderweitige Unterbringung der Katzen sowie die Unterlassung weiterer Katzenhaltung zu, soweit er nach § 906 Abs. 2 BGB nicht zur Duldung verpflichtet war. Eine solche Duldungspflicht bestand allerdings für die Haltung von zwei Katzen, da eine solche Katzenhaltung ortsüblich war (vgl. allg. zu Problemen bei der Katzenhaltung im Nachbarrecht Borrmann/Greck ZMR 1993, 51 ff.). Anhaltspunkte für die ortsübliche Nutzung bietet das Bauplanungsrecht. Anlagen für die Kleintierhaltung sind in reinen Wohngebieten zulässig, soweit sie der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen.
2. Düngung
In ländlicher Gegend ist es zulässig, jahreszeitlich bedingt zur Düngung bestimmten Pferdemist an der Grenze zum Nachbargrundstück auch dann für einige Tage abzulagern, wenn davon ein übler und widerwärtiger Gestank ausgeht. Das erkennende AG Neuss (DWW 1990, 310) ging aufgrund der vorübergehenden und jahreszeitlich beschränkten Ablagerung des Pferdemists nur von einer unwesentlichen Beeinträchtigung aus (§§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 BGB). Ebenso wurde die Düngung eines Grundstücks mit Gülle in Regionen, die durch einen hohen Anteil von Unterglaskulturen geprägt sind, für zulässig gehalten. Das OLG Düsseldorf (NJW-RR 1995, 1482) machte lediglich die Auflage, zur Vermeidung an Schäden an den Rosenkulturen des Nachbarn die Gülle alsbald in den Boden einzuarbeiten.
Wird allerdings über die reine Düngung hinaus Rindergülle in erheblicher Menge in das Erdreich eingelassen, so ist der Tatbestand der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung verwirklicht (BayObLG NJW 1989, 1290; einschränkend OLG Celle NJW 1986, 2326).
3. Kompostierung
Grundsätzlich dürfen Komposthaufen angelegt werden. Treten Geruchsbelästigungen auf, so ist zu prüfen, ob es sich um wesentliche Beeinträchtigungen i.S.d. § 906 BGB handelt. Dies wird gem. § 906 Abs. 1 S. 3 BGB nach der TA-Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) beurteilt. Handelt es sich danach um eine wesentliche Beeinträchtigung, ist die Ortsüblichkeit i.S.v. § 906 Abs. 2 S. 1 BGB in einem zweiten Schritt zu prüfen. In ländlichen Bereichen sind landwirtschaftlich-tierische Gerüche ortsüblich. Danach entfallen Abwehransprüche zumindest dann, wenn bei der Standortwahl des Komposthaufens so verfahren wurde, dass auf die berechtigten Belange des Nachbarn Rücksicht genommen wurde. Ob dies möglich ist, kann allerdings bei Grundstücken mit Ziergärten, insbesondere bei sehr kleinen Reihenhausgrundstücken, fraglich sein. Reicht die Fläche zur Aufnahme des Komposts nicht aus, so kann es sich bei kompostierfähigen Stoffen um bewegliche Sachen handeln, deren geordnete Verwertung und Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist.
Damit ist der Abfallbegriff erfüllt, für den der Anschluss- und Benutzungszwang zu den Abfallentsorgungseinrichtungen eröffnet ist (vgl. aber OVG NRW BBauBl. 1996, 885 [kein Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne bei ordnungsgemäßer Kompostierung]). Dann greift § 3 Abs. 7 Nr. 1 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz v. 24.2.2012, BGBl I, S. 212 i.d.F. v. 20.7.2017, BGBl I 2808) in Verbindung mit den Landesgesetzen sowie den Verordnungen der Landesregierungen über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ein. Als Bioabfälle bezeichnet erfasst die Norm vor allem Garten- und Parkabfälle. § 11 Abs. 1 KrWG verpflichtet zur Überlassung auch dieser Abfälle (Anschluss- und Benutzungszwang), es sei denn, kompostierbare Abfälle können fachgerecht auf dem eigenen Grundstück verwertet, sprich kompostiert werden (§ 17 Abs. 1 S. 1 KrWG). In diesem Fall ist dennoch ein Befreiungsantrag vom Anschluss- und Benutzungszwang zu stellen und positiv zu bescheiden, bevor durch Kompostierung auf dem eigenen Grundstück eigenverwertet werden darf.
Kompostierbar sind Küchen- und Gartenabfälle. Dies hat das OVG NRW (Urt. v. 13.12.1995 – 22 A 1446/95 [n.v.]) nach dem früher geltenden Abfallrecht für Rasenschnitt, Laub, Gehölz, Obst- und Gemüsereste und sogar für Speise- und Fleischreste bestätigt.
4. Verbrennen von Gartenabfällen
§ 28 Abs. 1 KrWG verweist den Abfallbesitzer auf die ordnungsgemäße Beseitigung und Verwertung nach dem Grundmodell des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Dazu zählt das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nicht. § 28 Abs. 3 S. 1 und 2 KrWG gibt allerdings den Ländern die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung Ausnahmen zuzulassen, "soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Sie können in diesem Fall auch die Voraussetzungen und die Art und Weise der Beseitigung durch Rechtsverordnung bestimmen." Es kommt also grds. auf gesetzte Ausnahmen nach Landesrecht an (dazu: OLG Karl...