1. Rasenmähen
Die Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29.8.2002, BGBl I 2002, S. 3478 ff. bestimmt – bußgeldbewehrt – Obergrenzen für das Maß der Lärmeinwirkung und legt die Arbeitszeiten fest. Gemäß § 906 Abs. 1 S. 2 BGB sind die dort niedergelegten Werte Richtschnur dafür, wann von einer unwesentlichen oder einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Denn die Verordnung legt fest, welcher Rasenmäherlärm in welchen Arbeitszeiten noch zulässig ist und wann eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Neben allen motorbetriebenen Gartengeräten wie z.B. Rasenmäher, Rasentrimmer, Freischneider, Heckenscheren, Kettensägen und Hochdruckreinigern gilt die Verordnung auch für Baumaschinen wie Betonmischer, Bohrmaschinen oder Kreissägen. Insgesamt sind 57 verschiedene Geräte und Maschinentypen erfasst. Danach gilt: Die genannten Geräte und Maschinen dürfen zwischen 7.00 und 20.00 Uhr betrieben werden. Seit dem Jahre 2006 dürfen Rasenmäher je nach Nutzleistung einen Lärmgrenzwert zwischen 94 und 103 Dezibel (A) nicht mehr überschreiten. Nicht erlaubt ist die Benutzung ganztägig an Sonn- und Feiertagen (zur Verwendung von "Rasen-Robotern" im Dauerbetrieb nur außerhalb der Ruhezeiten vgl. AG Siegburg, Urt. v. 19.2.2015 – 118 C 97/13, IMR 2016, S. 24 = NZM 2016, 526). Für Laubbläser, Laubsammler und eine Reihe weiterer Geräte gibt es außerdem zusätzliche Ausschlusszeiten. Sie dürfen nur zwischen 9.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 und 17.00 Uhr benutzt werden. Dies bezieht sich allerdings nur auf ausgewiesene Wohngebiete.
Für Handrasenmäher und alle anderen nicht motorbetriebenen Gartengeräte gilt diese Verordnung nicht:
Handrasenmäher können sowohl an Sonn- und Feiertagen sowie werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr benutzt werden. Andere Gesetze und Verordnungen sowie kommunale Satzungen können die Geräte- und MaschinenlärmVO überlagern. So finden sich häufig Regelungen über die Mittagsruhe. Regelungen über die Einhaltung der Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr finden sich in Hamburg (Verordnung zur Bekämpfung gesundheitsgefährdenden Lärms [LärmVO] v. 6.1.1981, HmbgVBl. S. 4, § 3 Abs. 2 speziell für Motorrasenmäher), Hessen (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung [HSOG] i.d.F. v. 14.1.2005, gültig ab dem 8.1.2007 bis zum 31.12.2009; früher Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm [LärmVO] v. 16.6.1993, Hessisches GVBl. I, S. 257, § 3 Abs. 2, S. 1.) und für Rheinland-Pfalz auf landesgesetzlicher Ebene. Auch kommunale Satzungen können die Anordnung von Mittagsruhe enthalten. Schließlich sind für Mietverhältnisse die Hausordnungen als Bestandteil der Mietverträge zu nennen sowie für Wohnungseigentumsverhältnisse ebenfalls die Haus- und Gemeinschaftsordnungen oder entsprechende Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine Erkundigung beim zuständigen Ordnungsamt gibt darüber Aufschluss. Im Zweifel sollte daher über den reinen Wortlaut der Geräte- und MaschinenlärmVO hinaus auch die Mittagszeit zwischen 13 und 15 Uhr als Ruhezeit beachtet werden.
Die Verletzung der Vorschriften ist eine Ordnungswidrigkeit und rechtfertigt das Einschalten der Polizei. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (Geldbußen bis zu 50.000 EUR).
2. Partylärm
Der Inhaber der Wohnung ist dafür verantwortlich, dass von einer dort veranstalteten Geburtstagsfeier kein Lärm ausgeht, der die Nachtruhe zu stören geeignet ist. Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) gibt dem Wohnungsinhaber nicht das Recht, "einmal im Monat durch lautstarkes Feiern die Nachtruhe zu stören" (OLG Düsseldorf NJW 1990, 1676).
Für Gartenpartys gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Dies trifft insbesondere auf alte und kranke Menschen zu, kann sich aber auch aufgrund einer engen Bebauung ergeben.
Eine Störung der Nachtruhe durch Lärm bei Gartenpartys ist auch nicht "ausnahmsweise" zu gelegentlichen persönlichen, beruflichen oder familiären Feiern zulässig. Die Lärmbelästigung kann mit jedem Beweismittel, insbesondere auch durch die Vernehmung der betroffenen Nachbarn, bewiesen werden. Es ist nicht erforderlich, dass eine technisch bezifferte Maßgabe vorgelegt wird. Der Veranstalter einer Gartenparty ist für jeden Lärm verantwortlich, der dabei entsteht, auch wenn nicht er selbst, sondern die Gäste Verursacher sind (OLG Düsseldorf ZMR 1995, 415 = NVwZ 1995, 1034).
3. Wohngebrauch
a) Radiogeräusche
Radiogeräusche von der Nachbarterrasse in einer Reihenhausanlage sind bereits dann unzulässige Immissionen i.S.v. §§ 906, 1004 BGB, wenn sie ihrer Art nach deutlich wahrnehmbar sind. Auf bestimmte technische Messwerte kommt es nicht an (OLG München MDR 1991, 1064 = NJW-RR 1991, 1492). Erst recht unzulässig ist die gezielte Terrorisierung des Nachbarn durch ein eingemauertes Radio in der Grenzwand. Diesen Sachverhalt wertete das AG Ratingen (DWW 1989, 394) zusätzlich als vorsätzliche Körperverletzung.
Fernseher, Radio, Tonbandgeräte, CD-Spieler und sonstige in der Lautstärke regelbare Musikinstrumente dürfen nur mit Zimmerlautstärke (zum Begriff vgl. LG...