Zum Thema Übergriffe auf Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte hat kürzlich die Bundesregierung eine Auskunft erteilt. Hintergrund war eine Kleine Anfrage im Bundestag. Danach wurden in den letzten Jahren jeweils mehr als 20.000 Übergriffe auf den genannten Personenkreis registriert.
Wie die Bundesregierung im Einzelnen aufführt, kam es im Jahr 2015 zu 20.892 Fällen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen; erfasst wurden dazu 41.358 Opfer. Im Jahr 2016 waren es den Angaben zufolge 22.811 Fälle (plus 9,2 %) und 46.139 Opfer, im Folgejahr (2017) 23.306 Fälle (plus 2,2 %) mit 48.859 Opfern und im vergangenen Jahr (2018) 21.556 Fälle (minus 7,5 %) und 45.307 Opfer.
Im Jahr 2018 wurden laut der Auskunft erstmalig Fälle des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen gem. § 114 StGB in der seit dem 30.5.2017 geltenden Fassung erfasst. "Es waren 11.704 Fälle und 22.035 Opfer", heißt es in der Antwort weiter.
Wie die Bundesregierung hierzu weiter erläuterte, wurden mit dem 52. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom Mai 2017 insbesondere die Straftatbestände der §§ 113 ff. des StGB neu gefasst und in diesem Zuge ihr Anwendungsbereich erweitert. Im Straftatenkatalog der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfolgten den Angaben zufolge für das Berichtsjahr 2018 entsprechende Umsetzungen. Dies habe zur Folge, dass für 2018 der Vergleich der Straftaten "Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf die Staatsgewalt" mit den Vorjahren nicht bzw. nur eingeschränkt möglich sei.
So beruhe der Anstieg der Fälle von Widerstand gegen und tätlichem Angriff auf die Staatsgewalt um 39,9 % darauf, dass im Jahr 2018 darunter auch Angaben zum neuen Straftatbestand "Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen" erfasst wurden, schreibt die Bundesregierung weiter. Dieser neue Straftatbestand erfasse über § 113 StGB in der bis Mai 2017 geltenden Fassung hinausgehend nicht nur tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte bei der Vornahme von Vollstreckungshandlungen, sondern bei allen Diensthandlungen. Damit fielen hierunter insbesondere auch Körperverletzungsdelikte, die in den Vorjahren mit anderen Deliktschlüsseln erfasst worden seien.
[Quelle: Bundesregierung]