Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Gesetzentwurf zu Änderungen in der ZPO erarbeitet, der neben der Festschreibung der Wertgrenze für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision (vgl. dazu ZAP-Anwaltsmagazin 13/2019, S. 656) u.a. auch vorsieht, die Spezialisierung der Gerichte in Zivilsachen auszubauen und zu diesem Zwecke den Katalog der obligatorischen Spezialspruchkörper bei den Land- und Oberlandesgerichten um die Rechtsmaterien zu erweitern, welche die Kommunikations- und die Informationstechnologie, das Erbrecht, insolvenzbezogene Streitigkeiten und Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Pressesachen betreffen. Zudem enthält der Referentenentwurf Neuregelungen zum Vorbringen des Streitstoffs, zur Hinzuziehung von Sachverständigen, zur unverzüglichen Geltendmachung von Ablehnungsgründen und etlichen weiteren zivilprozessualen Vorschriften.
Gegen eine der geplanten Neuregelungen hat sich die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in ihrer offiziellen Stellungnahme besonders kritisch ausgesprochen; sie betrifft die Änderung zu den elektronischen Empfangsbekenntnissen (eEB).
Mit der der beabsichtigten Neuregelung von § 174 Abs. 4 ZPO solle, so die BRAK, für Gerichte eine elektronische Alternative zur Anforderung eines Empfangsbekenntnisses geschaffen werden, falls sie technisch nicht in der Lage sein sollten, den für die Anforderung eines eEB erforderlichen strukturierten Datensatz zu übersenden. Die Nutzung eines alternativen elektronischen Dokuments als elektronisches Empfangsbekenntnis, wie etwa ein Empfangsbekenntnis im Format PDF, wäre in diesem Fall durch die Nutzer ggf. auszudrucken, um es mit dem Datum des Empfangs und einer einfachen Signatur zu versehen. Anschließend wäre es einzuscannen.
Aus Sicht der BRAK wäre ein solches Vorgehen nicht empfehlenswert. Mit ihm würde das mit dem Referentenentwurf verfolgte Ziel, die Abläufe im elektronischen Rechtsverkehr zu erleichtern, durch den Regelungsvorschlag nicht erreicht. Sinnvoller sei es vielmehr, solange eine herkömmliche Zustellung gegen Empfangsbekenntnis schriftlich auf Papier zu wählen, bis die Gerichte, die derzeit noch nicht in der Lage sind, gegen eEB zuzustellen, technisch nachgerüstet haben. Die Nutzung eines alternativen elektronischen Dokuments als Empfangsbekenntnis würde – wegen des damit verbundenen Medienbruchs – einen Rückschritt darstellen und wäre, so die BRAK weiter, der erheblichen Anzahl an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die bereits am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen und die Prozesse in ihren Kanzleien längst umgestellt haben, nur schwer zu vermitteln.
Die BRAK verweist zudem darauf, dass das geplante alternative elektronische Empfangsbekenntnis auch dann, wenn es geeignete Werkzeuge, wie etwa bei einem ausfüllbaren PDF-Dokument, zur Verfügung stellen könnte, einen zusätzlichen Prozess im Kanzleiablauf schaffen würde, der neben der strukturellen Datensatzverarbeitung im Rahmen der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) stünde. Dies würde die Abgabe eines Empfangsbekenntnisses im elektronischen Rechtsverkehr damit erschweren.
[Quelle: BRAK]