Seit vielen Jahren gibt es die laute Forderung der Anwaltschaft nach einer Anhebung der RVG-Gebühren. Vor rund sieben Jahren hatte es das letzte Mal eine Anpassung der Vergütung gegeben; seither sehen die Anwälte die Kosten für den Kanzleibetrieb und auch für die allgemeine Lebenshaltung kontinuierlich steigen, ohne dass ihre Gebühren Schritt halten. Doch jetzt endlich scheint das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ein Einsehen gehabt zu haben: Ende Juli wurde ein Eckpunktepapier zur RVG-Anpassung bekannt, Anfang August ein Referentenentwurf präsentiert.

Der Gesetzentwurf enthält aus Anwaltssicht zwei wesentliche Regelungsbereiche: eine einmalige lineare Anhebung der Rechtsanwaltsgebühren und ein Paket von "strukturellen Maßnahmen", mit denen insb. die soziale Verantwortung der Rechtspflege, die anwaltliche Beratung im ländlichen Raum und die einvernehmliche Streitbeilegung gestärkt werden sollen. Im Einzelnen ist Folgendes geplant:

  1. Einmalige lineare Anhebung der Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG (einschließlich der Beratungshilfe) um 10 % sowie
  2. verschiedene "strukturelle Maßnahmen":
  • Anhebung des Regelverfahrenswerts in Kindschaftssachen gem. § 45 Abs. 1 FamGKG auf 4.000 EUR;
  • Sonderanpassung der (Betragsrahmen-)Gebühren im Sozialrecht um 10 % zusätzlich zur allgemeinen linearen Anhebung;
  • Anhebung der PKH-/VKH-Kappungsgrenze auf 50.000 EUR;
  • Erhöhung der Fahrtkostenpauschale (Nr. 7003 VV RVG) von 0,30 EUR auf 0,42 EUR je km;
  • Erhöhung der Tage- und Abwesenheitsgelder (Nr. 7005 VV RVG) auf 30 EUR, 50 EUR und 80 EUR;
  • gesetzliche Verankerung einer Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Beratung i.S.v. § 34 RVG durch Ergänzung der Vorb. 1 VV RVG;
  • Regelung einer Terminsgebühr für privatschriftliche Vergleiche durch Änderung Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV RVG und
  • Regelung einer Terminsgebühr für privatschriftliche Vergleiche in der Sozialgerichtsbarkeit durch Änderung Nr. 3106 Anm. Nr. 1 VV RVG.

Weitere Verbesserungen betreffen u.a. die Streitverkündung und den Versorgungsausgleich. In diesem Zuge sollen auch die Gerichtsgebühren nach dem GKG, FamGK sowie dem GNotKG angehoben werden, auch hier linear um 10 %. Ebenfalls geplant ist eine Anpassung der Honorare der Sachverständigen, Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sowie der Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen.

Eine leistungsstarke Justiz liege im gemeinsamen Interesse von Bund, Ländern, Rechtsdienstleistern und Rechtsuchenden, begründet das BMJV die geplanten Erhöhungen. Die Sicherung der Leistungsstärke der Justiz setze eine angemessene Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte genauso voraus wie eine angemessene personelle und sächliche Ausstattung der Justiz.

[Quelle: BMJV]

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