a) Volljähriges Kind
Das OLG Frankfurt (FamRZ 2020, 580 m. Anm. Schürmann) hat in einer Entscheidung zum Unterhalt aus übergegangenem Recht die Grundsätze für die Bemessung des Unterhalts eines volljährigen Kindes erläutert (§§ 1601 ff., 1610 BGB).
Einem volljährigen Kind, das sich nicht in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, steht ein Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern nur dann zu, wenn es nicht in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf durch eigene Mittel, insb. durch eigenes Erwerbseinkommen zu decken. Bei volljährigen Kindern, die noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben, leitet sich der Bedarf von den Einkommensverhältnissen beider Elternteile ab und wird auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle berechnet.
Hat es eine eigene Lebensstellung erlangt, ist diese maßgebend, auch dann, wenn sie nicht durch eine Berufsausbildung, sondern durch die längere Ausübung einer ungelernten Tätigkeit begründet worden ist.
Weitere Voraussetzung des Anspruchs ist die Bedürftigkeit. An die Beurteilung der Bedürftigkeit eines nicht in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes sind strenge Anforderungen zu stellen.
Das Kind muss, wenn es gesundheitlich dazu in der in der Lage ist, jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen. An die Nutzung seiner Arbeitskraft sind vergleichbare Maßstäbe anzulegen wie bei der Erwerbsobliegenheit von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern.
Für seinen Bedarf und seine Bedürftigkeit trägt das Kind die volle Darlegungs- und Beweislast. Für die’Darlegung einer gesundheitlichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit genügt die Berufung auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII. Nach Auffassung des OLG verbleibt dem Kind jedoch die’Beweislast, dass es nicht zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit bis zu drei Stunden täglich in der Lage ist.
b) Kein Mehrbedarf des minderjährigen Kindes
- Im Anschluss an den BGH (FamRZ 2018, 681) hat das OLG Frankfurt (FamRZ 2020, 584) betont, dass der Aufwand für die private Krankenversicherung eines minderjährigen Kindes für dieses keinen Mehrbedarf darstellt, sondern zu den vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragenden laufenden Elementarkosten gehört.
- Auch die laufenden Kosten einer Nachmittagsbetreuung sind nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (FamRZ 2020, 584 im Anschluss an BGH FamRZ 2018, 23) kein Mehrbedarf, soweit die Notwendigkeit einer besonderen pädagogisch orientierten Betreuung nicht gegeben ist. Sie sind daher von dem Elternteil allein zu tragen, in dessen Obhut sich das Kind befindet.