a) Eignung und Vorschlag
Kriterien für die Auswahl des Betreuers ergeben sich aus § 1897 BGB. Der Betreuer muss bereit und geeignet sein, zum Wohl des Betreuten zu handeln. Vorrangig kommt es auf den Willen des Betroffenen an. In aller Regel handelt es sich um einen Angehörigen.
Der BGH (FamRZ 2020, 778 m. Anm. Schneider) hebt jedoch hervor, dass die Bestellung eines Familienangehörigen, den der Betroffene als Betreuer wünscht, mit dem Wohl des Betroffenen unvereinbar sein kann. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Angehörige persönlich unter den Spannungen zwischen seinen Familienangehörigen leidet oder die Regelung seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse wegen der Spannungen innerhalb der Familie nicht gewährleistet ist.
b) Bereiterklärung
Nach § 1898 Abs. 2 BGB ist die Bereiterklärung des vorgesehenen Betreuers erforderlich. Diesem Erfordernis liegt die Überlegung zugrunde, dass bei einer Weigerung nicht mehr zu erwarten ist, dass der Ausgewählte seine Pflichten als Betreuer erfüllen werde. Der BGH (FamRZ 2020, 778) erläutert dies dahin, dass zwar eine nach wirksamer Bestellung abgegebene Erklärung, die Betreuung nicht mehr führen zu wollen, für sich genommen noch nicht zu seiner Entlassung führen kann, jedoch seine Eignung als Betreuer in Frage stellt.
Hinweis:
Hat das Beschwerdegericht erkannt, dass der bestellte Betreuer nicht mehr zur Führung der Betreuung geeignet ist, kann es sich nicht auf die Feststellung beschränken, er komme nicht mehr als Betreuer in Betracht, sondern hat einen geeigneten neuen Betreuer zu bestellen.
c) Ehrenamtlicher Betreuer
Gemäß § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB soll derjenige, der Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung des Betroffenen bereit ist. Den Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung hat das Betreuungsgericht auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, zu beachten.
Der BGH (FamRZ 2020, 628 = MDR 2020, 414 = FuR 2020, 307 m. Hinw. Soyka) weist darauf hin, dass der Vorrang nur zum Tragen kommt, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht. § 1897 BGB und nicht § 1908b Abs. 1 BGB ist auch dann maßgebend, wenn im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden ist.