a) Vorzeitiger Zugewinnausgleich und Unterrichtungspflicht über das Vermögen
Nach §§ 1585 Nr. 4, 1386 BGB kann ein Ehegatte den vorzeitigen Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft begehren, wenn der andere Ehegatte sich beharrlich weigert, Auskunft über sein Vermögen zu geben. Eine wechselseitige Auskunftspflicht der Ehegatten, einander über den Bestand ihres Vermögens in groben Zügen zu unterrichten, besteht gem. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB unstreitig während intakter Ehe. Nach der Trennung der Ehegatten dauert der Anspruch zunächst weiter, jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 2015, 32; 2012, 1785) nur bis zum endgültigen Scheitern der Ehe. Nach Auffassung des OLG Köln (FamRB 2020, 211 m. Hinw. Frank) besteht die Verpflichtung jedenfalls bis zum Ablauf des Trennungsjahrs, da das endgültige Scheitern der Ehe gem. § 1566 Abs. 1 BGB erst nach Ablauf des Trennungsjahrs gesetzlich vermutet wird.
Hinweis:
Der Auffassung, die Verletzung der nach Trennung bestehenden Auskunftsplicht über das Vermögen nach § 1379 Abs. 2 BGB falle unter § 1385 Nr. 4 BGB, hat der BGH eine Absage erteilt (vgl. FamRZ 2015, 32).
b) Gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten
Nach § 1378 Abs. 1 BGB schuldet der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses als Ausgleich. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Durch diesen güterrechtlichen Ausgleich wird ein bestehender Gesamtschuldnerausgleich nicht verdrängt. Bisher war die Frage ungeklärt, wie eine gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten im Anfangsvermögen zu bilanzieren ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2018, 1737; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1129).
In einem vom BGH (FamRZ 2020, 231 m. Anm. Arnold/Budzikiewicz = NJW 2020, 1399 = MDR 2020, 104 = FuR 2020, 1617 m. Hinw. Soyka = FamRB 2020, 46 m. Hinw. Kogel) entschiedenen Fall war ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen neben diesem Ehegatten eine gesamtschuldnerische Darlehensverbindlichkeit eingegangen. Der BGH hat entschieden, dass in diesem Fall nicht nur im Endvermögen des Eigentümers, sondern auch in seinem Anfangsvermögen der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen sind.
Der BGH geht hierbei davon aus, dass bei der Bewertung der Verbindlichkeit im Zweifel davon auszugehen ist, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist (Fortführung von BGH FamRZ 1983, 795 und FamRZ 2015, 1272).
Hinweis:
Die familienrechtliche Überlagerung des Innenverhältnisses der Ehegatten betrifft vornehmlich die Zahlung der laufenden Kreditraten; ein Ausgleich der erbrachten Leistungen erfolgt regelmäßig nicht. Auf die Beteiligungsquote an der noch zur Rückzahlung offenen Kreditvaluta wirkt sie sich dagegen grds. nicht aus.
c) Beweislast beim privilegierten Erwerb
Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung erwirbt, wird gem. § 1374 Abs. 2 BGB nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen zugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
Das OLG Brandenburg (FamRB 2020, 212 m. Hinw. Kogel) verdeutlicht, dass derjenige, der sich auf einen solchen privilegierten Erwerb beruft, für dessen Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Beschenkte hat im Fall des Streits um eine Schenkung im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass sämtliche Voraussetzungen der §§ 516 ff. BGB für eine wirksame Schenkung vorliegen und die Geldbeträge nicht zur Deckung der Kosten des laufenden Lebensbedarfs bestimmt waren. Notwendig sind konkrete Angaben zu den Modalitäten der Übergabe der Geldbeträge und deren vermögensbildenden Charakter.
Will ein Ehegatte die erbrechtliche Stellung des anderen Ehegatten bestreiten und hat er diese Stellung während des Zusammenlebens über Jahre hinweg (hier: nach testamentarischem Erwerb von 20.000 EUR) nie in Frage gezogen, so ist sein qualifiziertes Bestreiten geboten.
Hinweis:
Auch eine Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall erfüllt die Voraussetzungen des § 1374 Abs. 2 BGB.