1. Ausschluss von Scheidungsfolgen durch Ehevertrag
a) Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Das OLG Frankfurt (FamRZ 2020, 418 m. Anm. Borth) hatte über die Wirksamkeit und das Anpassungserfordernis zweier Eheverträge in Bezug auf den Versorgungsausgleich zu entscheiden, wobei im ersten Vertrag sämtliche Scheidungsfolgen in Bezug auf Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich ausgeschlossen und in einem späteren bestätigenden Vertrag veränderten Zuständen Rechnung durch einen modifizierten Zugewinnausgleich getragen worden war.
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2018, 577) ist ein Vertrag sittenwidrig und unwirksam bei einer evident einseitigen Lastenverteilung und unterlegener Verhandlungsposition mit Blick auf die wirtschaftliche Lage der Beteiligten zur Zeit des Vertragsschlusses.
Unter Beachtung dieser Maßgaben hat das OLG Hamburg die Wirksamkeit des Ehevertrags bejaht. Haben Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags jeweils eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, fehlt es regelmäßig an den Voraussetzungen einer Unwirksamkeit des den Versorgungsausgleich ausschließenden Ehevertrags, wenn nicht erkennbar war, dass ein Ehegatte in der Ehezeit keine ausreichenden Versorgungsanrechte erwerben kann. Dies gilt nach Auffassung des OLG auch dann, wenn ein Ehegatte eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, aus der sich nicht unmittelbar ein Versorgungserwerb ergibt.
Auch bei einem wirksamen Ausschluss ist weiter zu prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Eine Anpassung kommt insb. in Betracht, wenn die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht und dadurch bei dem belasteten Ehegatten ehebedingte Nachteile entstanden sind, die durch den Ehevertrag nicht angemessen kompensiert werden. Im vorliegenden Fall hat das OLG eine ausreichende Kompensation jedenfalls durch die Regelung im bestätigenden zweiten Vertrag gesehen, in dem ein Zugewinnausgleich vereinbart worden war.
b) Modifizierung des Zugewinnausgleichs
Wird ehevertraglich durch einen modifizierten Zugewinnausgleich das Betriebsvermögen aus dem gesetzlichen Güterstand ausgenommen, hält dies nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (FamRB 2020, 172 m. Hinw. Kogel = Wallimann) in aller Regel einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle nach den vom BGH (vgl. FamRZ 2013, 1543) entwickelten Kriterien stand und besteht hinsichtlich dieses Betriebsvermögens kein Anspruch auf Auskunftserteilung.
2. Zuweisung der Ehewohnung
Bei der gerichtlichen Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung durch einen der Ehegatten ist der Zeitpunkt der Antragstellung von Bedeutung. Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann gem. § 1361b BGB ein Ehegatte die Zuweisung begehren, wenn sie notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Wenn anlässlich der Scheidung über die Nutzung der Ehewohnung keine Einigung erzielt wird, kann nach § 1568a BGB die Wohnung dem Ehegatten zugewiesen werden, der auf die Nutzung in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte.
a) Verhältnis zum dinglichen Herausgabeanspruch
Beide Zuweisungsvorschriften verdrängen nach allgemeiner Meinung (im Anschluss an BGH FamRZ 2017, 21) den Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Wohnung nach § 985 BGB. Nach Rechtskraft der Scheidung ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag unzulässig. Vorrangig ist der Anspruch des § 1568a BGB, es sei denn der Charakter der Ehewohnung ist bereits beendet oder der Anspruch ist wegen Zeitablaufs erloschen.
b) Begriff der Ehewohnung
Der Begriff der Ehewohnung ist nach allgemeiner Meinung weit auszulegen (OLG Brandenburg FamRZ 2020, 406 m. Anm. Kogel). Er umfasst alle Räume, die die Ehepartner zum gemeinsamen Wohnen benutzt haben oder die als gemeinsame Wohnung bestimmt waren, unabhängig von dem der Nutzung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Zur Ehewohnung gehören auch der Garten und die Nebenräume, sofern diese nicht ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt wurden; ebenfalls ein als Gäste- und Saunahaus genutztes Gartenhaus.
Bei der Zuweisung der Wohnung anlässlich der Scheidung hängt die Qualifizierung nicht davon ab, dass noch beide Ehegatten in der Wohnung leben. Die Eigenschaft der Ehewohnung entfällt nach Auffassung des OLG Brandenburg erst mit endgültiger Aufgabe oder Auseinandersetzung der Ehegatten und nicht notwendig mit Rechtskraft der Ehescheidung.
c) Zuweisung bei Trennung/Verbotene Eigenmacht und Kindeswohl
In einem Eilverfahren über die Zuweisung der bisherigen Ehewohnung nach § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB hat das KG (FamRZ 2020, 851) der Wahrung des Kindeswohls den Vorrang gegenüber dem Besitzschutz eingeräumt. Die Tatsache, dass sich der die Kinder betreuende Ehegatte den Alleinbesitz an der Wohnung durch verbotene Eigenmacht (Schlossauswechslung) verschafft hat, ist bei der gebotenen Prüfung des Kindeswohls i.R.d. Zuweisungsvorschrift nicht entscheidungsrelevant, sodass der possessorische Besitzschutz nach § 861 BGB hinter der Zuweisung zurücktritt. Das ergibt sich sowohl aus der Unterlassungsverpflichtung des § 1361b Abs. 3 BGB als auch aus d...