1. Ausschluss wegen Geringfügigkeit
a) Gleichartigkeit der Anrechte
Das Familiengericht soll nach § 18 Abs. 1 VersAusglG beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Anrechte bei Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes sind in der Regel gleichartig (vgl. OLG Hamm FamRZ 2016, 689; KG FamRZ 2015, 925). Hierzu zählt das OLG Brandenburg (FamRZ 2020, 329) Anrechte bei dem Kommunalen Dienstleistungszentrum und bei der Zusatzversorgungskasse der bayrischen Gemeinden.
b) Anrecht bei ausländischem Versorgungsträger
Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG findet der Wertausgleich eines Anrechts bei der Scheidung nicht statt, wenn es noch nicht ausgleichsreif ist. Dies ist u.a. der Fall, wenn das Anrecht bei einem ausländischen Versorgungsträger besteht. Nach Auffassung des OLG Brandenburg (FamRZ 2020, 328 m.’Anm. Borth) ist diese Regelung vorrangig gegenüber § 18 Abs. 1 u. 2 VersAusglG, der den Wertausgleich des Anrechts wegen Geringfügigkeit ermöglicht. Der Ausgleich ist sonach dem Wertausgleich nach der Scheidung vorzubehalten (§ 224 Abs. 4 FamFG). Der Verweis auf den Ausgleich nach der Scheidung muss’auch die Ermittlung wegen Geringfügigkeit umfassen, damit § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG seine Wirkung entfalten kann. Zu berücksichtigende Änderungen können sich auf die Beurteilung der Geringfügigkeit auswirken.
Hinweis:
§ 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG bestimmt, dass rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind.
2. Kürzung der Versorgung wegen Unterhalts
Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Beruht die konkrete Unterhaltspflicht auf einem Unterhaltsvergleich, ist auf den fiktiven gesetzlichen Unterhalt abzustellen (BGH FamRZ 2016, 1438). Nicht erforderlich ist, dass sich die Aussetzung der Rentenkürzung auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts auswirkt (BGH FamRZ 2013, 189) oder die Unterhaltsbelastung für den Ausgleichspflichtigen ohne die Anpassung eine unzumutbare Härte darstellt (BGH FamRZ 2013, 1547). Der BGH (FamRZ 2020, 833 m. Anm. Holzwarth, der auch eine Beschlussformel vorschlägt = MDR 2020, 733 = FamRB 2020, 219 m. Hinw. Hauß) hat zu der umstrittenen Frage der Tenorierung im Falle einer vollständig auszusetzenden Kürzung der Versorgung wegen Unterhalts entschieden, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen eine "dynamische" Beschlussformel bestehen, wenn der Kürzungsbetrag auf einen konkret bezifferten Höchstbetrag begrenzt ist, der der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten entspricht.
Hierbei muss der Kürzungsbetrag als Produkt der ausgeglichenen Entgeltpunkte, der maßgebenden Zugangs- und Rentenartfaktoren ausgewiesen sowie der jeweils aktuelle Rentenwert angegeben werden.
3. Tod des Ausgleichsberechtigten
Nach Auffassung des OLG Brandenburg (FamRZ 2020, 837 m. Anm. Borth = MDR 2020, 490 = FamRB 2020, 222 m. Hinw. Adamus) ist im Tenor festzustellen, dass dann, wenn der Ehegatte mit den insgesamt geringeren Anrechten während des laufenden Verfahrens verstirbt, aufgrund des Besserstellungsverbots ein Versorgungsausgleich zulasten der ausgleichspflichtigen Person insgesamt nicht stattfindet. § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG regelt den Tod eines Ausgleichsberechtigten, ohne dies ausdrücklich zu benennen.