1. Fehlender freier Wille des Betroffenen
Nach § 1896 Abs. 1 BGB darf gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wird die Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen angeordnet, so muss – wie der BGH (FamRZ 2020, 282) betont – neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets festgestellt werden, dass dem an einer psychischen Erkrankung leidenden Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen zu bilden. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein. Das Gutachten muss Art und Ausmaß der Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Fähigkeit zur freien Willensbildung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen.
2. Auswahl des Betreuers
a) Eignung und Vorschlag
Kriterien für die Auswahl des Betreuers ergeben sich aus § 1897 BGB. Der Betreuer muss bereit und geeignet sein, zum Wohl des Betreuten zu handeln. Vorrangig kommt es auf den Willen des Betroffenen an. In aller Regel handelt es sich um einen Angehörigen.
Der BGH (FamRZ 2020, 778 m. Anm. Schneider) hebt jedoch hervor, dass die Bestellung eines Familienangehörigen, den der Betroffene als Betreuer wünscht, mit dem Wohl des Betroffenen unvereinbar sein kann. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Angehörige persönlich unter den Spannungen zwischen seinen Familienangehörigen leidet oder die Regelung seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse wegen der Spannungen innerhalb der Familie nicht gewährleistet ist.
b) Bereiterklärung
Nach § 1898 Abs. 2 BGB ist die Bereiterklärung des vorgesehenen Betreuers erforderlich. Diesem Erfordernis liegt die Überlegung zugrunde, dass bei einer Weigerung nicht mehr zu erwarten ist, dass der Ausgewählte seine Pflichten als Betreuer erfüllen werde. Der BGH (FamRZ 2020, 778) erläutert dies dahin, dass zwar eine nach wirksamer Bestellung abgegebene Erklärung, die Betreuung nicht mehr führen zu wollen, für sich genommen noch nicht zu seiner Entlassung führen kann, jedoch seine Eignung als Betreuer in Frage stellt.
Hinweis:
Hat das Beschwerdegericht erkannt, dass der bestellte Betreuer nicht mehr zur Führung der Betreuung geeignet ist, kann es sich nicht auf die Feststellung beschränken, er komme nicht mehr als Betreuer in Betracht, sondern hat einen geeigneten neuen Betreuer zu bestellen.
c) Ehrenamtlicher Betreuer
Gemäß § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB soll derjenige, der Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung des Betroffenen bereit ist. Den Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung hat das Betreuungsgericht auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, zu beachten.
Der BGH (FamRZ 2020, 628 = MDR 2020, 414 = FuR 2020, 307 m. Hinw. Soyka) weist darauf hin, dass der Vorrang nur zum Tragen kommt, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht. § 1897 BGB und nicht § 1908b Abs. 1 BGB ist auch dann maßgebend, wenn im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden ist.
3. Ergänzungs- und Kontrollbetreuung
a) Ergänzungsbetreuer
- Gemäß § 1899 Abs. 4 BGB kann das Gericht mehrere Betreuer in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist. Die Verhinderung kann auf tatsächlicher Abwesenheit oder rechtlichen Ausschlusstatbeständen beruhen; beispielsweise bei den Hauptbetreuer betreffenden Ausschlussgründen nach § 181 BGB. Der BGH (FamRZ 2020, 47 = MDR 2020, 39 = FuR 2020, 50 m. Hinw. Soyka) stellt klar, dass die Durchbrechung des Grundsatzes der Einzelbetreuung (§ 1897 Abs. 1 BGB) durch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nur veranlasst ist, wenn eine Verhinderung des Betreuers konkret zu besorgen und daher zu erwarten ist, dass der Ergänzungsbetreuer von seiner Entscheidungsverantwortung Gebrauch machen muss.
- Besteht für den Betroffenen nur eine vorläufige Betreuung, so kann ein Ergänzungspfleger oder Verfahrensbetreuer auch nur vorläufig und dann durch eine einstweilige Anordnung bestellt werden (BGH FuR 2020, 171 m. Hinw. Soyka).
b) Kontrollbetreuer
Mit einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB kann im Fall einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen (vgl. BGH FamRZ 2018, 188). Der BGH (FamRZ 2020, 629 = MDR 2020, 352 = FuR 2020, 308 m. Hinw. Soyka) weist darauf hin, dass die Kontrollbetreuung nur angeordnet werden darf, wenn hierfür ein Erfordernis besteht. Notwendig ist der konkrete, durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt. Eine Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs der Vollmacht s...