Haftet der Mieter mangels vorliegenden oder zumindest mangels nachweisbaren Verschuldens in aller Regel nicht, nutzt den Geschädigten auch keine Haftpflichtversicherung. Denn sie tritt bekanntlich nur im Haftungsfall ein.

Zu betrachten bleibt die Gebäudeversicherung. Hier ist mit dem Versicherer vorab zu klären, ob die nachträgliche Herstellung von Ladeinfrastruktur zum Betrieb von E-Mobilität eine Gefahrerhöhung darstellt oder nicht (§§ 2326 VVG).

Ebenfalls ist mit dem Versicherer gemeinsam Klarheit darüber zu finden, ob die nach Vertragsabschluss hergestellte Ladeeinrichtung ein zusätzlich zu versicherndes Risiko darstellt oder nicht. Die Betrachtung richtet sich auch nach dem Wert der installierten Ladeeinrichtung sowie auch danach, ob sie tatsächlich fest mit der Bausubstanz verbunden ist, und schließlich danach, ob sie dem Gebäudeeigentümer und Versicherungsnehmer oder dem Mieter gehört.

 

Praxistipp:

Deshalb sollte Mietern, die auf ihre Kosten Ladeinfrastruktur herstellen möchten, empfohlen werden, sich einen Versicherungsschutz im Rahmen einer jeweils existierenden Hausratsversicherung bestätigen zu lassen. Vermietern ist zu empfehlen, diese Bestätigungen einzufordern und zur Mieterakte zu nehmen. Ob dies durch Formularklausel erfolgen kann, ist derzeit nicht entschieden, wurde aber generell für den formularmäßig zu erbringenden Nachweis von Haftpflichtversicherungen abgelehnt (AG Dresden, Urt. v. 14.12.2011 – 141 C 6282/11, juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 18.5.1990 – 21 S 354/89, juris; anders im Gewerbemietrecht: OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.3.1997 – 24 U 102/94, NZM 1998, 728, 729 a.E.; Heinrichs, NJW 1998, 1447, 1458; a.A.: LG Düsseldorf, Urt. v. 18.5.1990 – 21 S 354/89, WuM 1990, 336).

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