Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BAG, Urt. v. 24.2.2016 – 5 AZR 258/14, NZA 2016, 762; BAG, Urt. v. 20.6.2013 – 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG, Urt. v. 7.7.2015 – 10 AZR 260/14, NZA 2015, 1253; BAG, Urt. v. 25.8.2010 – 10 AZR 275/09, NZA 2010, 1355). Auch bei Ergänzungsbestimmungen handelt es sich um AGB. Durch diese kann aufgrund des Vorrangs der Individualabrede nach § 305b BGB z.B. nicht die individuelle Vereinbarung des Arbeitsorts Berlin abgeändert werden. Im Übrigen wäre selbst bei einer fehlenden vorrangigen Individualabrede durch die Ergänzungsbestimmungen das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht dahingehend erweitert, dass er den Arbeitnehmer z.B. nach Wuppertal hätte versetzen können. (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.3.2021 – 4 Sa 1243/20).
Auf einen Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich der Verwender von AGB im Verhältnis zu seinem Vertragspartner nicht berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dessen Schutz vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen (BAG, Urt. v. 22.9.2016 – 2 AZR 509/15, a.a.O.).
Ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags, dass sich der Arbeitgeber mit einem vereinbarten Versetzungsvorbehalt über § 106 GewO hinaus ein Recht zur Vertragsänderung vorbehält, so unterliegt die Regelung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, andernfalls lediglich einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (LAG Rheinland-Pfalz v. 10.6.2020 – 2 Sa 373/19). Ergibt die Auslegung eines in AGB enthaltenen Versetzungsvorbehalts, dass diese Klausel inhaltlich der Regelung des § 106 S. 1 GewO entspricht, so unterliegt sie keiner Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die vertragliche Regelung muss die Beschränkung auf den materiellen Gehalt des § 106 GewO unter Berücksichtigung der für AGB geltenden Auslegungsgrundsätze aus sich heraus erkennen lassen. Behält sich der Arbeitgeber vor, ohne den Ausspruch einer Änderungskündigung einseitig die vertraglich vereinbarte Tätigkeit unter Einbeziehung geringerwertiger Tätigkeiten zulasten des Arbeitnehmers ändern zu können, liegt darin regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BAG, Urt. v. 25.8.2010 – 10 AZR 275/09, NZA 2010, 1355).