a) Mehrbedarf durch Nachhilfeunterricht
Mehrbedarf unterscheidet sich vom Sonderbedarf dadurch, dass es sich um eine ständige Erhöhung der allgemeinen Lebenskosten handelt. Privater Nachhilfeunterricht begründet nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (FamRZ 2021, 191) dann einen Mehrbedarf des Kindes, wenn für die kostenauslösende Inanspruchnahme eines privaten Lehrinstitutes im Vergleich zu den schulischen Förderungsangeboten so gewichtige Gründe vorliegen, dass es gerechtfertigt erscheint, die dadurch verursachten Mehrkosten zu Lasten des nichtbetreuenden Elternteils als angemessene Kosten der Ausbildung i.S.v. § 1610 Abs. 2 BGB anzuerkennen.
b) Sonderbedarf wegen kieferorthopädischer Behandlung
Bei dem aus einer kieferorthopädischen Behandlung des Kindes resultierenden Zusatzbedarf handelt es sich um Sonderbedarf i.S.d. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, also um einen unregelmäßigen, vorher nicht abschätzbaren außerordentlich hohen Bedarf, der nicht auf Dauer besteht und daher zu einem einmaligen Ausgleich neben dem geschuldeten Barunterhalt führt. Die Kosten sind, wie das OLG Frankfurt (FamRZ 2021, 191) betont, vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen, wenn sie angemessen sind und dem Kind eine Finanzierung des Sonderbedarfs aus dem laufenden Unterhalt nicht zumutbar ist.
c) Gedeckter Wohnbedarf
Wohnkosten sind Teil des allgemeinen Lebensbedarfs, nach dem sich die Höhe des Unterhalts richtet. Der nach der Düsseldorfer Tabelle bemessene Unterhaltsanspruch des Kindes ist daher nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (FamRZ 2021, 191) gemindert, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil die ihm gehörende Wohnung dem betreuenden Elternteil und dem Kind überlässt (a.A. OLG Koblenz, FamRZ 2009, 891). Auf die Frage, ob dem Kind durch die Überlassung der Wohnung ein geldwerter Nutzungsvorteil entsteht, komme es nicht an. Nach Auffassung des OLG Frankfurt ist die Deckung des Wohnbedarfs durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen. Dies sei dann gerechtfertigt, wenn weder der betreuende Elternteil Ehegattenunterhalt noch der barunterhaltspflichtige Elternteil die Zahlung der Miete oder Nutzungsentschädigung für die Überlassung der Wohnung an den betreuenden Elternteil geltend macht.
Hinweis:
Entscheidend ist jedenfalls, dass der im Tabellenunterhalt enthaltene Anteil für Wohnbedarf nicht anfällt, weil er durch die Überlassung der Wohnung des unterhaltspflichtigen Elternteils gedeckt ist.