a) Anfechtung durch den leiblichen Vater
In einem Anfechtungsverfahren durch den leiblichen Vater hat der BGH (NJW 2021, 1875 m. Anm. Löhnig, MDR 2021, 753) zum einen die gesetzliche Vertretung des Kindes durch die vom rechtlichen Vater geschiedene Mutter und zum anderen den Zeitpunkt für die sozial-familiäre Beziehung des rechtlichen Vaters zum Kind erörtert.
Aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge sind grds. die Eltern nach § 1629 Abs. 1 BGB gesetzliche Vertreter des Kindes. Im Anfechtungsverfahren ist aber nicht nur der rechtliche Vater kraft Gesetzes von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen, weil das Verfahren auf die Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft gerichtet ist, sondern gem. §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB ebenfalls die mit dem rechtlichen Vater verheiratete Kindesmutter (vgl. BGB FamRZ 2012, 859). Der BGH hat geklärt, dass jedoch dann, wenn die Mutter nicht mehr mit ihm verheiratet ist, sie vom gesetzlichen Sorgerechtsausschluss nicht mehr betroffen ist und das Kind von ihr allein vertreten wird.
Die Anfechtung durch den Mann, der an Eidesstatt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB), setzt gem. § 1600 Abs. 2 BGB voraus, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater gem. §§ 1592 Nr. 1 u. 2, 1593 BGB keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist. Eine solche Beziehung besteht nach § 1600 Abs. 3 S. 1 BGB, wenn der rechtliche Vater zum maßgeblichen Zeitpunkt die tatsächliche Verantwortung für das Kind trägt oder getragen hat.
Die Anfechtung ist unbegründet, wenn eine solche Beziehung zum Schluss der mündlichen Verhandlung besteht, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags noch nicht vorlag.
b) Feststellung der Vaterschaft nach Adoption
Nach § 1600d Abs. 1 BGB kann eine antragsberechtigte Person die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft begehren, wenn eine rechtliche Vaterschaft an dem Kind nach § 1592 Nr. 1 u. 2 BGB nicht besteht. Vater eines Kindes ist der Mann, der zur Zeit der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist (Abs. 1), der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2) oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist (§ 1592 Nr. 3 BGB).
Das OLG Celle (FamRZ 2021, 285) folgt der h.M., dass die Feststellung der Vaterschaft nach § 1592 Nr. 3 BGB durch eine zuvor erfolgte Minderjährigenadoption und ein dadurch begründetes Eltern-Kind-Verhältnis nicht grds. ausgeschlossen ist. Das Feststellungsinteresse besteht für den potenziellen leiblichen Vater jedenfalls dann, wenn er seine Rechte im Adoptionsverfahren nicht geltend machen konnte.
Hinweis:
Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot ist im Rahmen einer Beweisaufnahme im Abstammungsverfahren zu berücksichtigen.