Die Pflicht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 S. 1 BGB), umfasst die Sorge für die Person des Kindes und insb. die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen. Der BGH (FamRZ 2021, 518 betr. Unfall auf dem Gelände eines Pferdeturniers) hat den Umfang der gebotenen Aufsichtspflicht über Minderjährige erläutert. Sie bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um die Schädigungen zu verhindern. Verkehrssicherungspflichtige (Pferdehalter, Grundstückseigentümer) dürfen sich in gewissem Umfang darauf verlassen, dass die für ein Kind Verantwortlichen ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen.

 

Hinweis:

Neben dem Haftungsanspruch des Kindes wegen einer Aufsichtsverletzung nach § 1664 Abs. 1 BGB kann sich ein Anspruch auch wegen einer familiär begründeten Obhutspflichtverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB ergeben.

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