1. Zuordnung
Nach § 2 Abs. 2 VersAusglG ist ein Anrecht dem Versorgungsausgleich zuzuordnen, wenn es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dient und auf eine Rente gerichtet ist.
a) Kinderrentenversicherung
Streitig ist die Zuordnung eines Anrechts der privaten Rentenversicherung, das auf einer aufgeschobenen Rentenlebensversicherung mit Bezugsberechtigung für ein gemeinsames Kind der Ehegatten zu dessen 60. Lebensjahr beruht. Das OLG Karlsruhe (FamRZ 2021, 839 = MDR 2021, 755) stellt heraus, dass es nicht auf die Inhaberschaft am Bezugsrecht ankomme, sondern wem die Versorgung dienen soll. Eine sog. Kinderrentenversicherung dient nicht der Altersversorgung eines der Ehegatten, sondern der des versicherten Kindes. Dies gilt auch, wenn dem Versicherungsnehmer für den Fall des Todes des versicherten Kindes ein Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge zusteht oder er den Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen kann.
Ein solcher Anspruch entspricht nicht den Voraussetzungen des § 2 VersAusglG, da er nicht auf eine Rente gerichtet ist. Er ist ggf. güterrechtlich auszugleichen.
Hinweis:
Zur Klarstellung ist es zweckmäßig entsprechend § 224 FamFG in die Beschlussformel aufzunehmen, dass kein Wertausgleich bei der Scheidung stattfindet.
b) Einbeziehung einer Direktversicherung nach Ausscheiden aus dem Betrieb
Eine Kapitallebensversicherung unterliegt grds. nicht dem Versorgungsausgleich, da es sich nicht um eine Versorgung wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit handelt. Streitig ist die Einordnung einer Direktversicherung des Arbeitgebers bei einer sog. versicherungsvertraglichen Lösung beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb, wenn sie auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist.
Bei einer solchen Lösung wird die i.R.d. betrieblichen Altersversorgung abgeschlossene Direktversicherung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen. Der BGH (FamRZ 2021, 745 m. Anm. Scholer = MDR 2021, 681 = FuR 2021, 367 m. Bearb. Götsche) hat entschieden, dass in solch einem Fall der unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Teil des Anrechts mit seinem Ehezeitanteil nach dem Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG weiterhin in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, und zwar auch dann wenn der Versicherungsanspruch auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist und der Arbeitnehmer die Versicherung nach der Übertragung mit privaten Beiträgen fortführt. Durch § 2 Abs. 2 S. 4 bis 6 BetrAVG wird der ausgeschiedene Arbeitnehmer daran gehindert, den Anspruch aus der früheren Direktversicherung i.H.d. durch Arbeitgeberbeiträge gebildeten Deckungskapitals abzutreten oder zu beleihen oder in dieser Höhe den Vertrag vorzeitig zu kündigen und die Auszahlung zu verlangen. Mit dieser nachwirkenden Verfügungsbeschränkung soll die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaft für den ursprünglichen Zweck erhalten bleiben.
Hinweis:
Bei einer privaten Fortführung erfolgt eine Aufspaltung des Anrechts zwischen dem während der Betriebszugehörigkeit vom Arbeitgeber finanzierten Teil und dem Teil, den der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden finanziert hat.
c) Insolvenzbeschlag eines Deckungskapitals
Hinsichtlich des Deckungskapitals, das durch eine private Fortführung der vom früheren Arbeitgeber begonnenen Direktversicherung durch den Versicherten in der Ehezeit selbst erwirtschaftet wurde, greift der nach § 36 Abs. 1 S. 2 InsO auch für das Insolvenzverfahren anzuwendende Pfändungsschutz für Altersrenten nach § 851cs. 1 ZPO nicht ein. Für solche Versorgungen, die den Verfügungs- und Vollstreckungsbeschränkungen im Insolvenzverfahren unterliegen, findet nach einer Entscheidung des OLG Nürnberg (FamRZ 2021, 590 = FuR 2021, 97 m. Bearb. Seier) der Versorgungsausgleich statt. Er wird bei solchen Anrechten in der Form durchgeführt, dass zugunsten der Ausgleichsberechtigten ein Anrecht mit den sich aus dem Insolvenzbeschlag ergebenden Beschränkungen begründet wird.
d) Ausgleich gepfändeter Anrechte
Nach allgemeiner Meinung ist ein auch ein gepfändetes und überwiesenes Anrecht eines Ehegatten auszugleichen solange es noch nicht zur Verwertung gekommen ist, da es ihm weiterhin wirtschaftlich zuzurechnen ist (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1715 u. 2019, 947). Der BGH (FamRZ 2021, 584 m. Anm. Siede = FuR 2021, 260 m. Bearb. Götsche = FamRB 2021, 142 m. Hinw. Norpoth) weist darauf hin, dass der Ausgleich bei der internen Teilung mit den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergebenden Beschränkungen erfolgt. Eine diesbezügliche Maßgabenanordnung des Familiengerichts hat nur deklaratorische Bedeutung.
Hinweis:
Soweit der Ausgleichsberechtigte den Gläubiger befriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Ausgleichspflichtigen auf diesen über.
2. Externe Teilung fondsgebundener Anrechte
a) Hinreichende Bestimmtheit
Auch bei der externen Teilung entspricht die Teilung, in Form der jeweiligen Bezugsgröße des Anrechts, der Funktion des Versorgungsausgleichs am besten (vgl. § 5 Abs. 1 VersAusglG). Der Ausgleichswert eines aus Fondsanteilen bestehenden Anrechts kann daher bei der Teilung in Anteilen, an dessen Vermögen angegeben werden (§ 14 Abs. 4 VersAusglG). Die Verpflichtung zur Zahlung de...