1. Aufteilung der Steuerschulden im Innenverhältnis
Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich für beide Ehegatten die aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitende Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Dies gilt auch für die Frage der Aufteilung von Steuerschulden (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1229).
Zwar besteht nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB eine grundsätzliche Ausgleichsplicht, wenn sich bei dem anderen Ehegatten die Steuerschuld infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich zur getrennten Veranlagung erhöht. Dies gilt aber nicht, wenn die Ehegatten eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden konkludent vereinbart haben. Letzteres hat das OLG Karlsruhe (FamRZ 2021, 19) aus der Wahl der Steuerklassen in einem von ihm zu entscheidenden Fall angenommen und klargestellt, dass dann ein Ehegatte mit der Beantragung eines Aufteilungsbescheides nach § 279 AO bei gemeinsamer einkommensteuerlicher Veranlagung seine Pflichten nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB verletzt und sich dem anderen Ehegatten gegenüber schadensersatzpflichtig macht, wenn ihm keine Zwangsvollstreckung droht.
2. Teilungsversteigerung der Ehewohnung während der Trennungszeit
a) Auffassung des OLG Hamburg
Das OLG Hamburg (FamRZ 2017, 1829) hat die Auffassung vertreten, dass sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Sperre für ein Teilungsversteigerungsverfahren während der Trennungszeit ergebe. Dies wird gefolgert aus der Entscheidung des BGH (FamRZ 2017, 22), in der darauf abgestellt wird, dass die Ehewohnung in der Trennungszeit durch ein dingliches Herausgabeverlangen nach § 985 BGB nicht ihren Charakter als Ehewohnung verliert, weil der Schutzzweck des § 1361b BGB vorrangig ist und nicht unterlaufen werden darf. In der Literatur ist die Hamburger Entscheidung auf nahezu einhellige Ablehnung gestoßen.
b) Auffassungen des OLG Thüringen und OLG Stuttgart
Das OLG Thüringen (FamRZ 2019, 515) und das OLG Stuttgart (FamRZ 2021, 663 m. Anm. Wever = NJW 2021, 1892) haben an der bisher allgemeinen Meinung festgehalten, dass die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung lediglich von einer Interessenabwägung im Rahmen des sich aus § 1553 Abs. 1 S. 2 ergebenden Rücksichtnahmegebots abhängig sei. Dem in der Wohnung verbliebenen Wohnungseigentümer bleibt es auch während eines laufenden Teilungsversteigerungsverfahren unbenommen, einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB zu stellen,
c) Auffassung des OLG Köln
Das OLG Köln (FamRZ 2021, 20) hat die Streitfrage offen gelassen und entschieden, dass jedenfalls das Gebot der ehelichen Rücksichtnahme im Rahmen der Teilungsversteigerung zu beachten ist und der Teilungsversteigerung einer ehelichen Immobilie vor rechtskräftiger Scheidung der Ehegatten entgegensteht, wenn sich dies aus einer Abwägung der wechselseitigen Interessen ergibt; so etwa wenn einerseits für den antragstellenden Ehemann keine triftigen Gründe für eine vorzeitige Verwertung bestehen, andererseits die Ehefrau fast 30 Jahre im Objekt wohnt und auch altersbedingte Schwierigkeiten bei einer Wohnungssuche bestehen.