1. Betreuerauswahl
a) Wunsch des Betroffenen
Gemäß § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB ist grds. die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Es genügt, dass er seinen Willen kundtut, eine bestimmte Person soll sein Betreuer werden. Der Wunsch des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft (vgl. BGH, FamRZ 2020, 1300). Nach § 1897 Abs. 1 BGB muss die Person des Betreuers geeignet sein, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen (BGH, FamRZ 2021, 977).
Hierzu weist der BGH (FamRZ 2021, 799 = MDR 2021, 686 = FuR 2021, 372 m. Bearb. Klein; BGH MDR 2021, 689) darauf hin, dass ein Betreuer aber nur dann geeignet ist, wenn er neben seiner fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.
b) Berufsbetreuer anstelle eines Angehörigen
Bei einem fehlenden Betreuerwunsch des Betroffenen ist bei der Auswahl des Betreuers gem. § 1897 Abs. 5 BGB auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insb. auf die Bindung zu Eltern, zu Kindern, zu Ehegatten und zum Lebenspartner sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. Der BGH (FamRZ 2021, 977) stellt heraus, dass zu prüfen ist, ob ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer aus diesem Kreis vorhanden ist. Nach § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB soll ein Berufsbetreuer nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist.
2. Private Postangelegenheiten
Die Voraussetzungen, unter denen dem Betreuer die Postkontrolle übertragen werden kann, sind im Gesetz nicht eigens geregelt. Nach § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB darf ein Betreuer jedoch nur bestellt werden, soweit die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers konkrete tatrichterliche Feststellungen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit. Hinzukommen muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (vgl. BGH FamRZ 2020, 1588).
Der BGH (FamRZ 2021, 385 m. Anm. Schneider = MDR 2021, 171) weist darauf hin, dass der Erforderlichkeitsgrundsatz auch und gerade im Rahmen einer Anordnung zur Regelung von Postangelegenheiten des Betroffenen gilt und nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen lässt sich die Erforderlichkeit nicht herleiten. Die Anordnung muss notwendig sein, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen. Andernfalls wäre eine solche Anordnung, mit der in das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) des Betroffenen eingegriffen wird, unverhältnismäßig. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch konkrete tatrichterliche Feststellungen zu belegen.
3. Sicherungsplichten des Heimträgers
In Fortführung seiner Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2019,1817) hat der BGH (FamRZ 2021, 549 = FuR 2021, 207 m. Bearb. Soyka = NJW 2021, 1463 m. Anm. Förster) darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheimes maßgebend ist, ob im Einzelfall wegen der körperlichen und oder geistigen Verfassung ernsthaft damit gerechnet werden muss. Hierbei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungsplichten des Heimträgers zu begründen.
ZAP F. 11 R, S. 813–830
von RiAG a. D. Kurt Stollenwerk, Bergisch Gladbach