Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein VA aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des VA vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Vorschrift ist vergleichbar mit § 323 ZPO. Es kommt lediglich darauf an, ob sich etwas geändert hat. Ob der ursprüngliche Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war, ist unerheblich.

Die Aufhebung erfolgt zwingend, es besteht kein Ermessen, und zwar grds. mit Wirkung für die Zukunft. Mit Wirkung für die Vergangenheit soll die Aufhebung erfolgen – Ermessen besteht nur in atypischen Fällen –, wenn die Änderung zugunsten der Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X), sowie unter den Voraussetzungen von Nr. 2-4 der Vorschrift. § 48 Abs. 3 SGB X lässt sich als "§ 45 SGB X light" bezeichnen. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand für die Fälle, in denen die Rücknahme eines rechtswidrigen, begünstigenden VA mit Dauerwirkung nach § 45 SGB X scheitert (s. näher Schütze, a.a.O., § 48 Rn 34 ff.). Die Regelung begrenzt den Anspruch der rechtswidrig Begünstigten so lange auf den ihnen durch den rechtswidrigen VA zuerkannten Bestand, bis sie diesen nach den zu ihren Gunsten eingetretenen Änderungen rechtmäßig beanspruchen können (Schütze, a.a.O., Rn 37). Man spricht auch von "Einfrieren" oder "Abschmelzen", z.B. bei falsch berechneten, zu hohen Renten. Ermessen besteht nicht. Absatz 4 verweist wegen Fristen für die Rücknahme auf Regelungen in § 45 Abs. 3 u. 4 SGB X.

Von Dr. Ulrich Sartorius, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht und für Arbeitsrecht, Breisach

ZAP F. 18, S. 855–858

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