a) Erstmalige Anordnung
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, FamRZ 2020, 255) hat das OLG Frankfurt (FamRZ 202, 614 m. Anm. Hammer) entschieden, dass auch die erstmalige Anordnung eines Wechselmodells nicht in einem Sorgerechtsverfahren, sondern nur in Rahmen eines Umgangsverfahrens erfolgen kann, wenn zwischen den Eltern lediglich die Frage streitig ist, in welchem zeitlichen Umfang und zu welchen konkreten Zeiten das gemeinsame Kind durch den Vater betreut werden soll. Bei der Festlegung eines bestimmten Betreuungsmodells handelt es sich um eine Frage der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge, während § 1771 Abs. 1 BGB auf eine Sorgerechtszuweisung zielt. Der Gesetzgeber hat ersichtlich auch bei einer Vermehrung oder Verminderung der Betreuungszeiten keine unterschiedliche Einordnung gewollt.
b) Änderung des Wechselmodells
In Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2017, 532; 2020, 255) hat der BGH (FamRZ 2022, 601 m. Anm. Hammer; MDR 2022, 437; NJW 2022, 1533) klargestellt, dass die Abänderung eines in einem Umgangsrechtsverfahren vereinbarten Wechselmodells nur in einem solchen Verfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren erreicht werden kann. Dem § 1696 BGB ist zu entnehmen, dass sich Abänderungen auf die jeweils gleichartige Entscheidung beziehen müssen. Bei Sorge- und Umgangsrechtsverfahren handelt es sich um eigenständige Verfahrensgegenstände. Während im Sorgerechtsverfahren die Frage der Rechtszuständigkeit der Eltern für die elterliche Sorge in Rede steht, betrifft die Umgangsregelung die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge. Das Gesetz enthält keine Vorgabe, in welchem Umfang ein Umgang höchstens angeordnet werden kann. Eine Umgangsregelung ist bis zu einem hälftigen Wechselmodell möglich.
c) Abänderung einer Umgangsregelung zum Wechselmodell
Das OLG Frankfurt (FamRZ 2022, 362) hat in einem Umgangsverfahren die Voraussetzungen der Abänderung einer bestehenden gerichtlichen Umgangsregelung gem. § 1696 BGB erörtert und gegen den Willen des betreuenden Elternteils, insb. im Hinblick auf einen Ortswechsel des umgangsberechtigten Elternteilsein, ein paritätisches Umgangsmodell angeordnet. Nach § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes aus nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Umgangsregelungen unterliegen in besonderem Maße der Anpassungsnotwendigkeit. Die Änderungsschwelle ist niedriger als bei einer Sorgerechtsregelung.
Anpassungen an veränderte Umstände können schon dann geboten sein, wenn dies dem Kindeswohl dient. Im konkreten Fall hat das OLG berücksichtigt, dass bereits die getroffene Umgangsregelung Erweiterungen vorsah und die Grundlagen für ein Wechselmodell als eine dem Kindeswohl am besten dienende Regelung vorliegen. Das Kind hat zu beiden Elternteilen eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung, ein Wechselmodell entspricht seinem Willen und beide Elternteile verfügen über eine ausreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit.