Ob eine Abfindungszahlung aus einem aufgelösten Arbeitsverhältnis dem Unterhalt oder dem Zugewinn zuzuordnen ist, hängt nach einer Entscheidung des OLG Saarbrücken (FamRZ 2022, 860 m. Anm. Borth) von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei das Verbot der Doppelverwertung zu beachten ist. Die Abfindung ist als Einkommen unterhaltsrechtlich zu qualifizieren, wenn ihr vorwiegend Lohnersatzfunktion für die Überbrückung von Zeiten verminderten Erwerbseinkommens zukommt (vgl. BGH, FamRZ 2012, 1040). Hat die Abfindung Entschädigungscharakter für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit einhergehenden Besitzstandes, gehört sie zum Vermögen. Sie ist als Vermögensposition im Endvermögen beim Zugewinn zu berücksichtigen, soweit sie zum maßgebenden Stichtag des § 1384 BGB noch als Kapitalbetrag vorhanden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Kapitalbetrag nicht aufgrund des Einsatzes für den Ehegattenunterhalt dem Doppelverwertungsverbot unterliegt, weil der Unterhaltspflichtige aufgrund einer stichtagsbezogenen Prognose den Kapitalbetrag weder zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts noch des Unterhalts eines anderen Unterhaltsberechtigten einsetzen muss.

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