1. Erwerbstätigenbonus
Für die Bedarfsbemessung nach der Quotenmethode ist in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien ein pauschaler Abzug vom unterhaltsrelevanten Erwerbseinkommen für berufsbedingte Aufwendungen und als Anreiz für eine Erwerbstätigkeit i.H.v. 1/7 oder 1/10 ausgewiesen. Im Beschl. v. 13.1.2019 (BGH, FamRZ 2020, 171) hat der BGH ausgeführt, dass der Abzug eines Erwerbstätigenbonus neben der Berücksichtigung von konkreten berufsbedingten Aufwendungen tritt, da beiden Institute unterschiedliche Ziele verfolgen. Nunmehr hat er verdeutlicht (BGH, FamRZ 2022, 434 m. Anm. Witt; MDR 2022, 314), dass dann, wenn die mit der Berufsausübung verbundenen Aufwendungen bereits pauschal (regelmäßig mit 5 %) oder konkret bei der Einkommensermittlung berücksichtigt werden, es im Einzelnen einer Begründung des Tatgerichtes bedarf, wenn es mehr als ein Zehntel des Erwerbseinkommens der Bedarfsbemessung entzieht.
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
In Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. BGH, FamRZ 2017, 519; FamRZ 2018, 1506) hat der BGH (FamRZ 2022, 434 m. Anm. Witt; MDR 2022, 314; FamRB 2022, 135 m. Hinw. Schneider; FuR 2022, 210 m. Hinw. Soyka) entschieden, dass bei Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, die mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden, nicht nur die Zins-, sondern auch die Tilgungsleistung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind; wobei die Einkünfte regelmäßig um die steuerrechtlich berücksichtigten Abschreibungen für Gebäudeabnutzung zu erhöhen sind. Der Wertverlust von Gebäuden erstreckt sich über einen längeren Zeitraum und wird in aller Regel ausgeglichen durch die günstige Entwicklung des Immobilienmarktes.
Die Berücksichtigung der Tilgungsleistungen rechtfertige sich entsprechend der Rechtsprechung zur Ermittlung des Wohnvorteils (vgl. BGH, FamRZ 2028, 1506) bei einer Kreditfinanzierung durch den Umstand, dass auch hierdurch die aktuelle Leistungsfähigkeit gemindert wird und keine einseitige den Unterhaltsberechtigten belastende Vermögensbildung entsteht.
3. Altersvorsorgeunterhalt
In der o.a. Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass sich das unterhaltsrelevante Einkommen um die für eine angemessene Altersversorgung aufgebrachten Beträge mindert. Selbstständigen können in der Summe 24 % ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für die Altersversorgung aufwenden. Die i.R.d. Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigten Tilgungsleistungen sind auf diese Altersvorsorgequote nicht anzurechnen.
4. Betreuungsunterhalt
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mind. drei Jahre nach der Geburt gem. § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich so lange und so weit dies der Billigkeit entspricht. Das OLG Brandenburg (FamRZ 2022, 939) betont, dass es dem unterhaltsbegehrenden Ehegatten obliegt, die Umstände eines solchen Ausnahmefalles darzulegen und zu beweisen, da die Vorschrift des § 1570 Abs. 1 BGB grds. davon ausgeht, dass nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist und eine Verlängerung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Werden solche kind- oder ehebezogene Ausnahmeumstände nicht dargelegt, ist das volle Erwerbseinkommen bei einem bestehenden Aufstockungsunterhalt zu berücksichtigen.