1. Gleichwertige Teilhabe bei interner Teilung
Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG muss die interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Das ist nach § 11 Abs. 1 S. 2 VersAusglG gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869) muss dabei ein Anrecht i.H.d. Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung entstehen und der gleiche Risikoschutz gewährleistet sein.
a) Konventionelles Versicherungsprodukt
Das OLG Karlsruhe (FamRZ 2022, 951) betont, dass bei der internen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts die zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung eingetretenen Wertschwankungen zu berücksichtigen sind. Dies wird durch die Übertragung in ein konventionelles Versicherungsprodukt nicht gewährleistet. Zur Sicherung einer gleichmäßigen Teilhabe bedarf es deshalb einer entsprechenden Maßgabenanordnung in der Teilungsordnung des Versicherungsträgers.
b) Riester-Rente mit Kapitalanlage in Fonds
Das KG (FamRZ 2022, 949) hat klargestellt, dass an dem Teilungsvorschlag des Versorgungsträgers festzuhalten ist, wenn der Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts in seiner Teilungsanordnung keine Teilung von Fondsanteilen, sondern in Form eines Kapitalbetrags vorsieht, sofern die Bestimmungen dem in § 11 S. 1 VersAusglG bestimmten Grundsatz einer gleichmäßigen Teilhabe standhält. Legen die Bestimmungen der Teilungsanordnung fest, dass zum Umsetzungszeitpunkt neu ermittelte Ehezeitanteile festgestellt werden, ist eine hinreichende Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung gewährleistet.
c) Anrechtsteilung aus einer Pflichtversicherung in eine freiwillige Versicherung
Der BGH (MDR 2022, 37; FamRB 2022, 12; FamRZ 2021, 1955; FuR 2022, 140 m. Hinw. Götsche) hat ausgeführt, dass die interne Anrechtsteilung aus der Pflichtversicherung in die freiwillige Versicherung der evangelischen Zusatzversorgungskasse nach § 44 Abs. 3 ihrer Satzung keine vergleichbare Wertentwicklung gewährleistet. Denn der freiwilligen Versicherung liegen für die Ermittlung der Ausgleichsrente der Berechtigten konservativere Rechnungsgrundlagen in Bezug auf Rechnungszins und Biometrie zugrunde, als bei der Berechnung des Ausgleichwertes zur Anwendung kommen.
2. Pfandrecht an Rückdeckungsversicherung
Streitig war in einem vom BGH (FamRZ 2022, 945; MDR 2022, 705; FamRZ 2022, 215 m. Hinw. Breuers) entschiedenen Fall die Behandlung von Sicherheiten für ein auszugleichendes Anrecht. Der ausgleichspflichtige Ehemann hatte als Gesellschafter-Geschäftsführer ein endgehaltbezogenes Anrecht erworben. Für das Anrecht bestanden Rückdeckungsversicherungen. Die Ansprüche daraus wurden an den Ehemann verpfändet und das Kündigungsrecht an ihn abgetreten. Der BGH entschied, dass das Pfandrecht anteilig auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu übertragen ist, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil, zuzüglich darauf anfallender Zinsen und Überschussanteile.
3. Ausschluss des Ausgleichs
Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert sowie beiderseitige Anrechte gleicher Art, bei denen die Differenz der Ausgleichswerte gering ist, soll das Familiengericht gem. § 18 Abs. 1, 2 VersAusglG nicht ausgleichen. Die Geringfügigkeitsgrenze ist in § 18 Abs. 3 festgelegt.
a) Ermessensausübung
Das OLG Brandenburg (FamRZ 2022, 952) weist darauf hin, dass dem Tatrichter ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, der den Ausgleich trotz Geringfügigkeit erlaubt, wenn dies aufgrund besonderer Gründe zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes geboten ist. Daneben sind auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Die dafür tragenden Erwägungen sind in den Entscheidungsgründen darzulegen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 313). Dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs steht nicht entgegen, dass auch hinsichtlich eines weiteren geringfügigen Anrechts der Wertausgleich nicht vorgenommen wurde, die Summe beider Anrechte aber den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet.
b) Anrechte gleicher Art
Bei der Auslegung des Begriffs "gleicher Art" in § 18 Abs. 2 VersAusglG folgt das OLG Frankfurt (FamRZ 2022, 953; FamRB 2022, 139 m. Hinw. Schwamb) der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, FamRZ 2012, 192). Es handelt sich um Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, sodass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt, wie ein Hin-und-Her-Ausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich. Ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen wie Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen.
Im Umlageverfahren und im Kapitaldeckungsverfahren geführte Anrechte aus Pflichtversicherung bei Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes sind nicht gleichartig, weil in der Anwartschaftsphase die Beiträge und in der Leistungsphase die Rente unterschiedlich besteuert werden.
4. Härteklausel
Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich nur dann ausnahmsweise nicht s...