1. Pkw als Haushaltsgegenstand
Leben die Ehegatten getrennt, so kann gem. § 1361a Abs. 1 BGB jeder Ehegatte die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen heraus verlangen; er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Das OLG Hamburg (FamRZ 2022, 772; NJW 2022, 880) folgt der allgemeinen Auffassung (vgl. BGH, FamRZ 1984, 144), dass zu den Haushaltsgegenstände alle beweglichen Gegenstände zählen, die nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie sowie deren Freizeitgestaltung bestimmt sind. So kann auch ein Pkw, wenn er überwiegend für die Familie genutzt wird, Haushaltsgegenstand sein. Das OLG stellt klar, dass das Tatbestandsmerkmal "gehören" nicht nur das Eigentum eines Ehegatten erfasst. Zu den Haushaltsgegenständen zählen auch Gegenstände, an denen ein Anwartschaftsrecht besteht, sowie gemietete, geleaste oder geliehene Gegenstände. Daher ist auch ein steuerlich als Dienstwagen behandelter Pkw ein Haushaltsgegenstand, wenn er ausschließlich für private Zwecke genutzt wird.
2. Nutzungsvergütung bei Überlassung der Ehewohnung
Wurde beim Getrenntleben einem Ehegatten die Ehewohnung zur Benutzung überlassen, so kann gem. § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB der eine Ehegatte vom nutzungsberechtigten Ehegatten eine Nutzungsvergütung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
a) Höhe der Vergütung
Die nach Billigkeitsgrundsätzen festzusetzende Höhe der Vergütung bemisst sich nach den gesamten Lebensumständen. Hierzu zählt das OLG Zweibrücken (FamRZ 2022, 19) neben dem objektiven Mietwert den Lauf des Trennungsjahres und ggf. eine Betreuung und Versorgung eines gemeinsamen Kindes ohne Regelung des Kindesunterhalts, das Zusammenleben mit einem gemeinsamen volljährigen Kind, ein Beitrag des bleibenden Ehegatten am Hausbau auf fremdem Grundstück sowie geschäftliche Verflechtungen der Ehegatten. Die Obergrenze bildet die ortsübliche Miete.
Hinweis:
Der sog. verhaltene Anspruch auf Vergütung setzt ein deutliches Zahlungsverlangen voraus und kann daher nicht rückwirkend geltend gemacht werden. In zeitlicher Hinsicht ist der Anspruch auf den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Ehescheidung begrenzt.
b) Aufteilung der Wohnung
Wird die Ehewohnung unter den Ehegatten aufgeteilt, entspricht eine Nutzungsvergütung nach einer Entscheidung des OLG Hamburg (FamRZ 2022, 258) in aller Regel nicht der Billigkeit. Ein typischerweise mit dem Verlust des Rechts zum Besitz an der gesamten Wohnung für den überlassungspflichtigen Ehegatten einhergehender finanzieller Aufwand entsteht nicht.
c) Ausschluss der Vergütung
Das OLG Koblenz (FamRZ 2022, 773) folgt der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH 2003, 432), dass der Geltendmachung einer Vergütung für die Nutzung der Wohnung entgegenstehen kann, wenn der Wohnvorteil aus einem Eigenheim in einem Unterhaltsverfahren berücksichtigt wird, da eine doppelte Teilhabe an geldwerten Positionen zu vermeiden ist.
Das OLG stellt klar, dass dieser Grundsatz nicht eingreift, wenn der Wohnvorteil in einem Verfahren zur Festsetzung der Unterhaltspflicht gegen über einem Kind berücksichtigt worden ist, da der Anspruch gem. § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB nur zwischen beteiligten Ehegatten besteht. Dies gilt auch für einen aus § 745 Abs. 2 BGB hergeleiteten Anspruch.